Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Beklagten ist gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG jedenfalls zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Beklagten ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG jedenfalls zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Zutreffend weist die Revision auf die Widersprüchlichkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes hin, das einerseits vom mangelnden Vorliegen einer Entlassungserklärung ausgeht, andererseits aber das Vorliegen Entlassungsgründen prüft, ohne dies im Zusammenhang zu sehen. Zutreffend weist die Beklagte auch darauf hin, dass hier vom Vorliegen einer Entlassungserklärung auszugehen ist. Nach ständiger Judikatur ist die Auflösungserklärung so zu beurteilen, wie sie der Erklärungsempfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umständen bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte (vgl. RIS-Justiz RS0028612 mzwN etwa zuletzt OGH 8. 5. 2002, 9 ObA 53/02p). Für das Vorliegen einer Entlassungserklärung entscheidend ist im Wesentlichen, ob klar und eindeutig für den Dienstnehmer der Ausdruck kommt, dass der Arbeitgeber das bestehende Dienstverhältnis einseitig und mit sofortiger Wirkung auflösen will (vgl. RIS-Justiz RS0029120 mwN etwa zuletzt OGH 6. 12. 2000 9 ObA 275/00g).Zutreffend weist die Revision auf die Widersprüchlichkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes hin, das einerseits vom mangelnden Vorliegen einer Entlassungserklärung ausgeht, andererseits aber das Vorliegen Entlassungsgründen prüft, ohne dies im Zusammenhang zu sehen. Zutreffend weist die Beklagte auch darauf hin, dass hier vom Vorliegen einer Entlassungserklärung auszugehen ist. Nach ständiger Judikatur ist die Auflösungserklärung so zu beurteilen, wie sie der Erklärungsempfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umständen bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte vergleiche RIS-Justiz RS0028612 mzwN etwa zuletzt OGH 8. 5. 2002, 9 ObA 53/02p). Für das Vorliegen einer Entlassungserklärung entscheidend ist im Wesentlichen, ob klar und eindeutig für den Dienstnehmer der Ausdruck kommt, dass der Arbeitgeber das bestehende Dienstverhältnis einseitig und mit sofortiger Wirkung auflösen will vergleiche RIS-Justiz RS0029120 mwN etwa zuletzt OGH 6. 12. 2000 9 ObA 275/00g).
Es wird auch berücksichtigt, dass die Austritts- und Entlassungserklärungen sehr häufig im Gefolge von unerquicklichen Vorgängen und gewissen Spannungs- und Erregungszuständen erfolgen. Aber auch dann wird regelmäßig die Wirksamkeit angenommen (vgl. RIS-Justiz RS0014738 insbesondere OGH 5. 11. 1997 9 ObA 282/97d). Als der Kläger nach dem Arztbesuch am 29. 8. 2000 den Betrieb des Beklagten aufsuchte, konnte er aus der Erklärung, "dass er nicht mehr zu kommen brauche" objektiv betrachtet aber nur den Willen des Arbeitgebers erschließen, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden (vgl. etwa MGA Arbeitsrecht § 1162 ABGB E 172, 175 und 176 = Arb 5754 Arb 7098 und Arb 7898). Damit stellt sich aber die Frage der Berechtigung der Entlassung. Entsprechend § 82 lit f der Gewerbeordnung 1859 stellt das "unbefugte Verlassen" der Arbeit einen Entlassungsgrund dar. Dieser ist verwirklicht, wenn der Arbeiter die vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit nicht einhält und es sich um ein erhebliches Dienstversäumnis handelt für das ein rechtmäßiger Grund fehlt (vgl. allgemein RIS-Justiz RS0060735 mwN etwa zuletzt OGH 21. 2. 2002 8 ObA 27/02g). Dazu ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes die Beweislast für den Rechtfertigungsgrund, der das Entlassungsrecht des Arbeitgebers wegen des ansonsten pflichtwidrigen Fernbleibens von der Arbeit aufhebt, den Arbeitnehmer trifft (vgl RIS-Justiz RS0029534 mzwN etwa SZ 51/28 = Arb 9672 = EvBl 1978/145, zuletzt OGH 22. 11. 2001 8 ObA 189/01d). Der Kläger konnte nun nachweisen, dass er am Wochenende auf jenen Arm stürzte, der bereits infolge eines Arbeitsunfalles beeinträchtigt war und dass er deshalb auch Schmerzen hatte (vgl. im Übrigen auch die Angaben des Arztes zu Schwellungen und Rötungen AS 45). Er hat am folgenden Werktag seinen Hausarzt aufgesucht - der jedoch erst am Nachmittag Ordination hatte - und auf dessen Anraten dann die Gebietskrankenkasse. Diese hat ein Röntgenbild des Armes veranlasst und nach dessen Vorliegen trotz der Schmerzen des Klägers keinen Grund für die Verlängerung des Krankenstandes festgestellt. So wie nach § 27 Z 4 AngG setzt auch die Verwirklichung des Entlassungstatbestandes nach § 82 lit f GewO ein Verschulden voraus (vgl. etwa Kuderna Entlassungsrecht2 137 iVm 104 f; RIS-Justiz RS0029518 mwN zuletzt 9 ObA 189/01d). Hier ergibt sich, dass der Kläger offensichtlich auf Grund seiner Schmerzzustände in dem Arm, der bereits einmal massiv verletzt war, davon ausging, arbeitsunfähig zu sein. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob dies allein auf Grund der Schmerzzustände und des Berufes des Klägers als Bauspengler schon anzunehmen ist. Jedenfalls ist es dem Kläger aber zuzubilligen, dass er die Ursache und die Behandlungsbedürftigkeit sowie eine allfällige Arbeitsunfähigkeit der von ihm nachgewiesenen Schmerzzustände durch Vornahme der erforderlichen diagnostischen Maßnahmen beurteilen lässt. Wenn der praktische Arzt dafür letztlich eine Abklärung durch die Gebietskrankenkasse und diese wieder die Einholung eines Röntgens für erforderlich erachtete, und diese vom Kläger ohne wesentlichen Verzug durchgeführt würden, so ist selbst dann, wenn tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sein sollte, regelmäßig eine berechtigte Dienstverhinderung anzunehmen, ihm aber jedenfalls kein Verschulden im dargestellten Sinn anzulasten. Weitere Entlassungsgründe werden nicht zureichend konkret geltend gemacht, sodass die Entlassung sich insgesamt als unberechtigt erweist. Insgesamt war daher der Revision der Beklagten im Ergebnis nicht Folge zu geben.Es wird auch berücksichtigt, dass die Austritts- und Entlassungserklärungen sehr häufig im Gefolge von unerquicklichen Vorgängen und gewissen Spannungs- und Erregungszuständen erfolgen. Aber auch dann wird regelmäßig die Wirksamkeit angenommen vergleiche RIS-Justiz RS0014738 insbesondere OGH 5. 11. 1997 9 ObA 282/97d). Als der Kläger nach dem Arztbesuch am 29. 8. 2000 den Betrieb des Beklagten aufsuchte, konnte er aus der Erklärung, "dass er nicht mehr zu kommen brauche" objektiv betrachtet aber nur den Willen des Arbeitgebers erschließen, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden vergleiche etwa MGA Arbeitsrecht Paragraph 1162, ABGB E 172, 175 und 176 = Arb 5754 Arb 7098 und Arb 7898). Damit stellt sich aber die Frage der Berechtigung der Entlassung. Entsprechend Paragraph 82, Litera f, der Gewerbeordnung 1859 stellt das "unbefugte Verlassen" der Arbeit einen Entlassungsgrund dar. Dieser ist verwirklicht, wenn der Arbeiter die vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit nicht einhält und es sich um ein erhebliches Dienstversäumnis handelt für das ein rechtmäßiger Grund fehlt vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0060735 mwN etwa zuletzt OGH 21. 2. 2002 8 ObA 27/02g). Dazu ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes die Beweislast für den Rechtfertigungsgrund, der das Entlassungsrecht des Arbeitgebers wegen des ansonsten pflichtwidrigen Fernbleibens von der Arbeit aufhebt, den Arbeitnehmer trifft vergleiche RIS-Justiz RS0029534 mzwN etwa SZ 51/28 = Arb 9672 = EvBl 1978/145, zuletzt OGH 22. 11. 2001 8 ObA 189/01d). Der Kläger konnte nun nachweisen, dass er am Wochenende auf jenen Arm stürzte, der bereits infolge eines Arbeitsunfalles beeinträchtigt war und dass er deshalb auch Schmerzen hatte vergleiche im Übrigen auch die Angaben des Arztes zu Schwellungen und Rötungen AS 45). Er hat am folgenden Werktag seinen Hausarzt aufgesucht - der jedoch erst am Nachmittag Ordination hatte - und auf dessen Anraten dann die Gebietskrankenkasse. Diese hat ein Röntgenbild des Armes veranlasst und nach dessen Vorliegen trotz der Schmerzen des Klägers keinen Grund für die Verlängerung des Krankenstandes festgestellt. So wie nach Paragraph 27, Ziffer 4, AngG setzt auch die Verwirklichung des Entlassungstatbestandes nach Paragraph 82, Litera f, GewO ein Verschulden voraus vergleiche etwa Kuderna Entlassungsrecht2 137 in Verbindung mit 104 f; RIS-Justiz RS0029518 mwN zuletzt 9 ObA 189/01d). Hier ergibt sich, dass der Kläger offensichtlich auf Grund seiner Schmerzzustände in dem Arm, der bereits einmal massiv verletzt war, davon ausging, arbeitsunfähig zu sein. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob dies allein auf Grund der Schmerzzustände und des Berufes des Klägers als Bauspengler schon anzunehmen ist. Jedenfalls ist es dem Kläger aber zuzubilligen, dass er die Ursache und die Behandlungsbedürftigkeit sowie eine allfällige Arbeitsunfähigkeit der von ihm nachgewiesenen Schmerzzustände durch Vornahme der erforderlichen diagnostischen Maßnahmen beurteilen lässt. Wenn der praktische Arzt dafür letztlich eine Abklärung durch die Gebietskrankenkasse und diese wieder die Einholung eines Röntgens für erforderlich erachtete, und diese vom Kläger ohne wesentlichen Verzug durchgeführt würden, so ist selbst dann, wenn tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sein sollte, regelmäßig eine berechtigte Dienstverhinderung anzunehmen, ihm aber jedenfalls kein Verschulden im dargestellten Sinn anzulasten. Weitere Entlassungsgründe werden nicht zureichend konkret geltend gemacht, sodass die Entlassung sich insgesamt als unberechtigt erweist. Insgesamt war daher der Revision der Beklagten im Ergebnis nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 2 ASGG, 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraph 2, ASGG, 50, 41 ZPO.