Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt. Nach § 82 lit f GewO 1859 stellt es ua einen Entlassungsgrund dar, wenn der Arbeiter die Arbeit unbefugt verlassen hat (1. Tatbestand) oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt (2. Tatbestand). Das Berufungsgericht wertete das Verhalten des Beklagten als beharrliche Pflichtverletzung und unterstellte es dem Entlassungsgrund des § 82 lit f GewO 1859, 2. Tatbestand. Dieser Entlassungstatbestand ist verwirklicht, wenn der Arbeitnehmer beharrlich seine aus dem Arbeitsvertrag, aus kollektivvertraglichen Normen oder aus dem Gesetz resultierenden und ihm zumutbaren Pflichten vernachlässigt. Unter "beharrlich" im Sinne des § 82 lit f GewO 1859, 2. Tatbestand, ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des zum Ausdruck gelangenden Willens zu verstehen, die Dienste oder die Befolgung der Anordnungen des Arbeitgebers zu verweigern (RIS-Justiz RS0029746, RS0104124; zuletzt etwa 9 ObA 20/02k). Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann. Im ersten Fall bedarf es einer vorangegangenen Ermahnung oder einer wiederholten Aufforderung zur Dienstleistung bzw. zur Befolgung der Anordnung (RIS-Justiz RS0029746; zuletzt etwa 9 ObA 116/02b). Dabei ist erforderlich, dass der Angestellte auf die konkrete Dienstverweigerung hingewiesen und in einer dem Ernst der Situation angepassten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert wird. Der Gebrauch bestimmter Worte bzw. die Androhung der Entlassung ist nicht erforderlich, wohl aber muss der Arbeitnehmer den durch seine Pflichtverletzung hervorgerufenen Ernst der Situation erkennen können (Kuderna, aaO 115; RIS-Justiz RS0060643; zuletzt etwa 9 ObA 207/01h; 9 ObA 163/01p; 9 ObA 71/02k). Das Berufungsgericht bejahte unter Hinweis auf die wiederholten fruchtlosen Vorhaltungen durch den Arbeitgeber die Beharrlichkeit des pflichtverletzenden Verahltens des Klägers und erachtete daher den Entlassungsgrund des § 82 lit f, 2. Tatbestand, GewO 1859 als verwirklicht.Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt. Nach Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 stellt es ua einen Entlassungsgrund dar, wenn der Arbeiter die Arbeit unbefugt verlassen hat (1. Tatbestand) oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt (2. Tatbestand). Das Berufungsgericht wertete das Verhalten des Beklagten als beharrliche Pflichtverletzung und unterstellte es dem Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859, 2. Tatbestand. Dieser Entlassungstatbestand ist verwirklicht, wenn der Arbeitnehmer beharrlich seine aus dem Arbeitsvertrag, aus kollektivvertraglichen Normen oder aus dem Gesetz resultierenden und ihm zumutbaren Pflichten vernachlässigt. Unter "beharrlich" im Sinne des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859, 2. Tatbestand, ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des zum Ausdruck gelangenden Willens zu verstehen, die Dienste oder die Befolgung der Anordnungen des Arbeitgebers zu verweigern (RIS-Justiz RS0029746, RS0104124; zuletzt etwa 9 ObA 20/02k). Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann. Im ersten Fall bedarf es einer vorangegangenen Ermahnung oder einer wiederholten Aufforderung zur Dienstleistung bzw. zur Befolgung der Anordnung (RIS-Justiz RS0029746; zuletzt etwa 9 ObA 116/02b). Dabei ist erforderlich, dass der Angestellte auf die konkrete Dienstverweigerung hingewiesen und in einer dem Ernst der Situation angepassten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert wird. Der Gebrauch bestimmter Worte bzw. die Androhung der Entlassung ist nicht erforderlich, wohl aber muss der Arbeitnehmer den durch seine Pflichtverletzung hervorgerufenen Ernst der Situation erkennen können (Kuderna, aaO 115; RIS-Justiz RS0060643; zuletzt etwa 9 ObA 207/01h; 9 ObA 163/01p; 9 ObA 71/02k). Das Berufungsgericht bejahte unter Hinweis auf die wiederholten fruchtlosen Vorhaltungen durch den Arbeitgeber die Beharrlichkeit des pflichtverletzenden Verahltens des Klägers und erachtete daher den Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera f,, 2. Tatbestand, GewO 1859 als verwirklicht.
Dem hält der Revisionswerber zu Recht entgegen, dass das vor dem zur Entlassung führenden Vorfall gesetzte Verhalten des Arbeitgebers nicht geeignet war, dem Kläger den durch seine Pflichtverletzung hervorgerufenen Ernst der Situation erkennen zu lassen. Bei jeder der zahlreichen unentschuldigten Absenzen des Klägers beschränkte sich der damals das Unternehmen führende Gesellschafter auf verbale Zurechtweisungen und darauf, die versäumten Tage als Urlaub einzutragen oder sie einfach nicht zu honorieren. Irgendwelche Anzeichen dafür, dass sich an dieser Praxis etwas ändern werde, waren für den Kläger in keiner Weise erkennbar; von der Möglichkeit einer Steigerung der Sanktionen war mit keinem Wort die Rede. Unter diesen Umständen musste der Kläger ohne eine vorherige, dem Ernst der Lage angepasste Aufforderung mit einer Entlassung nicht rechnen, sodass von einer "beharrlichen" Pflichtverletztung iS der oben wiedergegebenen Rechtslage nicht gesprochen werden kann (vgl etwa auch 8 ObA 264/01h = DRdA 2002, 243).Dem hält der Revisionswerber zu Recht entgegen, dass das vor dem zur Entlassung führenden Vorfall gesetzte Verhalten des Arbeitgebers nicht geeignet war, dem Kläger den durch seine Pflichtverletzung hervorgerufenen Ernst der Situation erkennen zu lassen. Bei jeder der zahlreichen unentschuldigten Absenzen des Klägers beschränkte sich der damals das Unternehmen führende Gesellschafter auf verbale Zurechtweisungen und darauf, die versäumten Tage als Urlaub einzutragen oder sie einfach nicht zu honorieren. Irgendwelche Anzeichen dafür, dass sich an dieser Praxis etwas ändern werde, waren für den Kläger in keiner Weise erkennbar; von der Möglichkeit einer Steigerung der Sanktionen war mit keinem Wort die Rede. Unter diesen Umständen musste der Kläger ohne eine vorherige, dem Ernst der Lage angepasste Aufforderung mit einer Entlassung nicht rechnen, sodass von einer "beharrlichen" Pflichtverletztung iS der oben wiedergegebenen Rechtslage nicht gesprochen werden kann vergleiche etwa auch 8 ObA 264/01h = DRdA 2002, 243).
Allerdings ist das Verhalten des Klägers vor allem in Hinblick auf den (iS des § 27 Z 4 AngG auszulegenden) Entlassungstatbestand des § 82 lit f, 1. Tatbestand, GewO 1859 zu prüfen, der nach völlig einhelliger Auffassung nicht nur das Verlassen der Arbeit im engeren Sinn, sondern vielmehr jedes mit der Verpflichtung zur Einhaltung der pflichtgemäßen Arbeitszeit unvereinbare Verhalten des Arbeitnehmers, daher auch das pflichtwidrige Nichterscheinen zur Arbeit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit umfasst (Kuderna, Entlassungsrecht² 137; vgl auch RIS-Justiz RS0029572; RS0029517; zuletzt etwa 9 ObA 249/02m). "Erheblich" ist ein Versäumnis insbesondere dann, wenn ihm nach der Dauer der versäumten Arbeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder wegen des Ausmaßes des auf Grund des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung zukommt. Dabei kommt es nicht allein darauf an, wie lange die Unterlassung der Dienstleistung dauerte, sondern vor allem auf die Würdigung der besonderen Umstände, unter denen sie erfolgte. Nicht die absolute Dauer der Arbeitsversäumnis ist entscheidend, sondern die Bedeutung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gerade während dieser Zeit (zuletzt etwa 9 ObA 249/02m). So wurde etwa von der Rechtsprechung bei eingeschränktem Betrieb sogar eine mehrtätige Abwesenheit als nicht erheblich beurteilt (8 ObA 21/02z), während in einem anderen Fall (RdW 1988, 53) schon das Fernbleiben im Umfang einer Stunde als erheblich angesehen wurde, weil dadurch der Betriebsablauf maßgeblich behindert worden war. Es ist also stets auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen (RIS-Justiz RS0029495; zuletzt etwa 8 ObA 21/02z; 9 ObA 249/02m). Ein eintägiges Dienstversäumnis wird aber im allgemeinen, von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen, immer tatbestandsmäßig sein (Arb 10521; Kuderna, aaO 103 zum insoweit vergleichbaren [Kuderna, aaO 102 und 137] Entlassungsgrund des § 27 Z 4 AngG, 1. Tatbestand). Ein solcher Ausnahmefall, der dazu führt, dass selbst ein eintägiges Dienstversäumnis nicht tatbestandsmäßig ist, liegt hier aber vor. Zum einen hat die Beklagte, die für das Vorliegen des Entlassungsgrundes und daher auch für die Umstände beweispflichtig gewesen wäre, aus denen auf ein erhebliches Dienstversäumnis geschlossen werden könnte, nicht einmal behauptet, dass durch das Fernbleiben des Klägers im die Entlassung auslösenden Fall relevante betriebliche Nachteile entstanden seien. Darüber hinaus ist aber auch in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der zunächst das Unternehmen führende Gesellschafter der Beklagten jahrelang ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem der Kläger ableiten musste, dass sein Verhalten zwar nicht gebilligt, aber auch nicht als "erheblich" im Sinne der Annahme der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung (Kuderna, aaO 137) empfunden wurde. Wie ausgeführt, beschränkte sich der das Unternehmen führende Gesellschafter jahrelang darauf, die zahlreichen unentschuldigten Absenzen des Klägers zu kritisieren und ihm Urlaubstage einzutragen oder die versäumten Tage nicht zu honorieren. Durch dieses jahrelang gesetzte Verhalten hat er zu erkennen gegeben, dass er die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen solcher Vorfälle nicht als unzumutbar empfindet und vergleichbare Absenzen nicht zum Anlass einer Entlassung nehmen wird. Dass unmittelbar vor dem zur Entlassung führenden Vorfall ein anderer Gesellschafter die Leitung des Unternehmens übernahm, ändert daran für sich allein nichts, weil dieser - solange er nicht das Gegenteil klarstellt - das von seinem Vorgänger gegenüber dem Arbeitnehmer gesetztes Verhalten gegen sich gelten lassen muss. Der nunmehr das Unternehmen leitende Gesellschafter hätte daher dem Kläger in geeigneter Weise klar machen müssen, dass er nicht bereit ist, das in der Tat in hohem Maße pflichtwidrige Verhalten des Klägers zu dulden. Erst wenn der Kläger dann sein Verhalten dennoch fortgesetzt hätte, hätte er den Entlassungsgrund verwirklicht.Allerdings ist das Verhalten des Klägers vor allem in Hinblick auf den (iS des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG auszulegenden) Entlassungstatbestand des Paragraph 82, Litera f,, 1. Tatbestand, GewO 1859 zu prüfen, der nach völlig einhelliger Auffassung nicht nur das Verlassen der Arbeit im engeren Sinn, sondern vielmehr jedes mit der Verpflichtung zur Einhaltung der pflichtgemäßen Arbeitszeit unvereinbare Verhalten des Arbeitnehmers, daher auch das pflichtwidrige Nichterscheinen zur Arbeit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit umfasst (Kuderna, Entlassungsrecht² 137; vergleiche auch RIS-Justiz RS0029572; RS0029517; zuletzt etwa 9 ObA 249/02m). "Erheblich" ist ein Versäumnis insbesondere dann, wenn ihm nach der Dauer der versäumten Arbeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder wegen des Ausmaßes des auf Grund des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung zukommt. Dabei kommt es nicht allein darauf an, wie lange die Unterlassung der Dienstleistung dauerte, sondern vor allem auf die Würdigung der besonderen Umstände, unter denen sie erfolgte. Nicht die absolute Dauer der Arbeitsversäumnis ist entscheidend, sondern die Bedeutung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gerade während dieser Zeit (zuletzt etwa 9 ObA 249/02m). So wurde etwa von der Rechtsprechung bei eingeschränktem Betrieb sogar eine mehrtätige Abwesenheit als nicht erheblich beurteilt (8 ObA 21/02z), während in einem anderen Fall (RdW 1988, 53) schon das Fernbleiben im Umfang einer Stunde als erheblich angesehen wurde, weil dadurch der Betriebsablauf maßgeblich behindert worden war. Es ist also stets auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen (RIS-Justiz RS0029495; zuletzt etwa 8 ObA 21/02z; 9 ObA 249/02m). Ein eintägiges Dienstversäumnis wird aber im allgemeinen, von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen, immer tatbestandsmäßig sein (Arb 10521; Kuderna, aaO 103 zum insoweit vergleichbaren [Kuderna, aaO 102 und 137] Entlassungsgrund des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG, 1. Tatbestand). Ein solcher Ausnahmefall, der dazu führt, dass selbst ein eintägiges Dienstversäumnis nicht tatbestandsmäßig ist, liegt hier aber vor. Zum einen hat die Beklagte, die für das Vorliegen des Entlassungsgrundes und daher auch für die Umstände beweispflichtig gewesen wäre, aus denen auf ein erhebliches Dienstversäumnis geschlossen werden könnte, nicht einmal behauptet, dass durch das Fernbleiben des Klägers im die Entlassung auslösenden Fall relevante betriebliche Nachteile entstanden seien. Darüber hinaus ist aber auch in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der zunächst das Unternehmen führende Gesellschafter der Beklagten jahrelang ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem der Kläger ableiten musste, dass sein Verhalten zwar nicht gebilligt, aber auch nicht als "erheblich" im Sinne der Annahme der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung (Kuderna, aaO 137) empfunden wurde. Wie ausgeführt, beschränkte sich der das Unternehmen führende Gesellschafter jahrelang darauf, die zahlreichen unentschuldigten Absenzen des Klägers zu kritisieren und ihm Urlaubstage einzutragen oder die versäumten Tage nicht zu honorieren. Durch dieses jahrelang gesetzte Verhalten hat er zu erkennen gegeben, dass er die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen solcher Vorfälle nicht als unzumutbar empfindet und vergleichbare Absenzen nicht zum Anlass einer Entlassung nehmen wird. Dass unmittelbar vor dem zur Entlassung führenden Vorfall ein anderer Gesellschafter die Leitung des Unternehmens übernahm, ändert daran für sich allein nichts, weil dieser - solange er nicht das Gegenteil klarstellt - das von seinem Vorgänger gegenüber dem Arbeitnehmer gesetztes Verhalten gegen sich gelten lassen muss. Der nunmehr das Unternehmen leitende Gesellschafter hätte daher dem Kläger in geeigneter Weise klar machen müssen, dass er nicht bereit ist, das in der Tat in hohem Maße pflichtwidrige Verhalten des Klägers zu dulden. Erst wenn der Kläger dann sein Verhalten dennoch fortgesetzt hätte, hätte er den Entlassungsgrund verwirklicht.
Da sich somit die Entlassung als nicht gerechtfertigt erweist, steht dem Kläger die von ihm begehrte Abfertigung - nur diese war Gegenstand des erstgerichtlichen Teilurteils - zu. Allerdings kann die Höhe dieser Abfertigung noch nicht beurteilt werden, weil die Vorinstanzen auf der Grundlage ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsauffassung auf das dazu erstattete Vorbringen der Parteien nicht eingegangen sind und die zur Beurteilung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen haben. In Stattgebung der Revision war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.