Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten bis 30. 6. 1998 als Innendienstmitarbeiter beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis fand der Kollektivvertrag für Versicherungsangestellte im Innendienst Anwendung. Nach Zuerkennung der ASVG-Pension und Verstreichen des Abfertigungszeitraums erhielt der Kläger von der Beklagten einen Pensionszuschuss zuerkannt. Dieser Pensionszuschuss betrug zuletzt 184,97 EUR monatlich.
Die von der Beklagten am 5. 1. 2001 und vom Kläger am 10. 1. 2001 unterfertigte „Vereinbarung über die Übertragung der direkten Pensionszusage gemäß Verbandsempfehlung auf die A***** Pensionskasse *****" (in der Folge immer: Pensionskasse) lautet wie folgt:
„1. Der Leistungsberechtigte stimmt der Aufhebung und Übertragung der zwischen ihm und dem Arbeitgeber am 02.06.1998 abgeschlossenen direkten Leistungszusage zu.
2. Das Deckungserfordernis gemäß § 48 Pensionskassengesetz wurde entsprechend § 30 des Pensionskassenvertrages vom 02.01.1998 ermittelt. Als Stichtag wurde der letzte Tag des Abfertigungszeitraumes zugrunde gelegt.2. Das Deckungserfordernis gemäß Paragraph 48, Pensionskassengesetz wurde entsprechend Paragraph 30, des Pensionskassenvertrages vom 02.01.1998 ermittelt. Als Stichtag wurde der letzte Tag des Abfertigungszeitraumes zugrunde gelegt.
3. Mit der Übertragung des in Abs 2 erwähnten Deckungserfordernisses an die ... (Pensionskasse) sind alle erworbenen und zukünftigen Ansprüche/Anwartschaften des Leistungsberechtigten sowie der nach ihm anspruchsberechtigten Personen (Witwe/r und Waisen) gegenüber dem Arbeitgeber aus der in Abs 1 angeführten direkten Leistungszusage abgegolten und diese somit erloschen.3. Mit der Übertragung des in Absatz 2, erwähnten Deckungserfordernisses an die ... (Pensionskasse) sind alle erworbenen und zukünftigen Ansprüche/Anwartschaften des Leistungsberechtigten sowie der nach ihm anspruchsberechtigten Personen (Witwe/r und Waisen) gegenüber dem Arbeitgeber aus der in Absatz eins, angeführten direkten Leistungszusage abgegolten und diese somit erloschen.
4. Ab dem Übertragungsstichtag richten sich Ansprüche auf Zahlung einer Versorgungsleistung allein gegen die ... (Pensionskasse) und werden ausschließlich aufgrund der Regelungen des erwähnten Pensionskassenvertrages sowie der damit verbundenen Betriebsvereinbarung erbracht.
5. Aufgrund der Übertragung der Anwartschaft aus der direkten Leistungszusage erhält der Leistungsberechtigte unter der Voraussetzung, dass er eine ASVG-Pension bezieht, monatlich eine Alterspension in der Höhe von ATS 2.520,00, die jeweils zum letzten Banktag eines Monats zur Auszahlung kommt, beginnend mit 01.01.2001."
Aufgrund dieser Übertragungsvereinbarung wurden die Pensionsanwartschaften des Klägers in die Pensionskasse übertragen. Es erfolgte eine Umstellung von einer leistungsorientierten Direktzusage auf ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell.
Vor Erhalt und Unterfertigung der dargestellten „Übertragungsvereinbarung", die keinen Passus und keine Information über die Funktionsweise des Pensionskassensystems dahin enthält, dass das Pensionskassenmodell nicht leistungs- sondern beitragsorientiert, demgemäß die Pensionshöhe von den erzielten Anlageergebnissen der Pensionskasse abhängig ist und damit Pensionskürzungen möglich sind, wurde der Kläger von der Beklagten weder über die von ihr vorgenommene Umstellung von der leistungsorientierten Direktzusage auf das beitragsorientierte Pensionskassensystem aufgeklärt noch über die Funktionsweise des beitragsorientierten Pensionskassensystems informiert. Die Beklagte klärte den Kläger nicht darüber auf, dass es durch die Umstellung auf das beitragsorientierte Pensionskassensystem auch zu Kürzungen der Pension kommen könne.
In den Jahren 2001 und 2002 wurde die Zusatzpension des Klägers noch nicht gekürzt. Er erhielt von der Pensionskasse jenen monatlichen Betrag an Pension ausbezahlt, der ihm aufgrund der direkten Leistungszusage in den Jahren zuvor von der Beklagten bezahlt worden war.
Mit Schreiben vom 19. 12. 2002 teilte die Pensionskasse dem Kläger mit, dass es aufgrund des seit bereits geraumer Zeit niedrigen Zinsniveaus für das Jahr 2003 zu einer Reduktion seiner Zusatzpension kommen werde; beginnend mit Jänner 2003 werde die Rentenzahlung von derzeit 2.538,46 EUR auf 2.157,69 EUR (jeweils jährlich) gekürzt. Entsprechend dieser Ankündigung erhielt der Kläger ab Jänner 2003 eine reduzierte monatliche Pensionsleistung von der Pensionskasse.
Mit Schreiben vom 25. 3. 2003 teilte die Pensionskasse dem Kläger die endgültige Höhe seiner Zusatzpension für das Jahr 2003 (anstelle der vorläufig festgesetzten Höhe von 2.157,69 EUR) mit 2.036,56 EUR mit.
Da der Kläger juristisch nicht geschult ist, unternahm er zunächst gegen die Pensionskürzungen nichts.
Mit weiterem Schreiben vom 21. 4. 2006 teilte die Pensionskasse dem Kläger mit, dass seine Alterspension nach Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. 12. 2005 ab 1. 1. 2006 156,12 EUR monatlich betrage; als Fußnote ist in diesem Schreiben die generelle Mitteilung enthalten, dass sich die Höhe der Leistung in einem beitragsorientierten Modell im Wesentlichen durch das Veranlagungsergebnis der Pensionskasse bestimme und sowohl steigen, gleichbleiben bzw geringer werden könne. Über die Entwicklung der künftigen Pensionsleistungen könne somit keine verbindliche Aussage getroffen werden. Der Kläger würde selbstverständlich über jede Änderung der Höhe der Pensionsleistung informiert werden.
Mit der am 9. 11. 2007 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger der rechnerischen Höhe nach unstrittige 1.186,51 EUR an Differenz zwischen dem von der Beklagten zugesagten Pensionszuschuss und den für die letzten drei Jahre vor Klageeinbringung tatsächlich von der Pensionskasse ausbezahlten Beträgen. Der Kläger sei über die Risken der Übertragungsvereinbarung nicht aufgeklärt worden. Bei richtiger Aufklärung und Kenntnis des Sachverhalts hätte der Kläger der Übertragung nicht zugestimmt. Die Beklagte hafte mangels Aufklärung für den dem Kläger entstandenen Schaden. Ohne Information des Klägers sei auf ein beitragsorientiertes System umgestellt worden. Es sei für den Kläger nicht prognostizierbar gewesen, ob und welche Schäden in Zukunft eintreten würden.
Die Beklagte hält dem Klagebegehren lediglich den Einwand der Verjährung entgegen: Die Verjährung beginne, sobald eine Feststellungsklage erhoben werden könne. Der erste Schaden sei gemäß der vom Kläger selbst vorgelegten Aufstellung bereits im April 2001 eingetreten. Von diesem Zeitpunkt an habe die dreijährige Verjährungsfrist für alle künftigen Differenzschäden zu laufen begonnen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es erachtete rechtlich zusammengefasst, dass zwar der Geschädigte nach der Rechtsprechung, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden sei, der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden durch eine Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen habe. Im konkreten Fall sei der Kläger jedoch nicht verpflichtet gewesen, zur Wahrung seiner Ansprüche eine Feststellungsklage einzubringen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für den Kläger künftige Veranlagungsergebnisse der Pensionskasse und damit die Entwicklung der künftigen Höhe seiner Pension nicht vorhersehbar seien.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Inhaltlich billigte das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Erstgerichts. Die Einbringung einer Feststellungsklage zur Hintanhaltung der Verjährung bei Eintritt eines Primärschadens sei nur dann erforderlich, wenn mit künftigen weiteren Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei. Eine Vorhersehbarkeit von Folgeschäden sei hier zu verneinen. Bei einem beitragsorientierten Pensionskassenmodell hänge die Pensionshöhe vom Veranlagungserfolg der Pensionskasse ab. Aus einem bereits eingetretenen schlechten Veranlagungserfolg, der im konkreten Fall zu einer Pensionskürzung des Klägers geführt habe, könne noch nicht geschlossen werden, dass auch in Folgejahren derartige oder sogar höhere Differenzschäden entstehen würden, für die der Dienstgeber letztlich eine schadenersatzrechtliche Haftung zu tragen habe. Ebenso könnten nämlich bei günstiger Entwicklung Gewinne eintreten, die zu einer Pensionserhöhung führen würden. Die von der Rechtsprechung geforderte Wahrscheinlichkeit (Vorhersehbarkeit) eines weiteren Schadenseintritts sei daher bei möglichen „Pensionsschäden" nicht gegeben.
Die Revision wurde wegen über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung samt hiezu fehlender Rechtsprechung zugelassen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.