Im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Umstände des Einzelfalles,
kann in der Beurteilung des Berufungsgerichtes, es liege, auch wenn
hier eine familiäre Nahebeziehung fehle, ein atypisches
Arbeitsverhältnis vor, weil der Sachverhalt für eine bewusste
Verlagerung des Finanzierungsrisikos auf den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds spreche, keine krasse Fehlbeurteilung
erblickt werden (vgl zB 8 ObS 183/98i = WBl 1999, 170; 8 ObS 192/98p
= WBl 1999, 81 = DRdA 1999, 149; 8 ObS 57/00s uva, zuletzt die
ausführlich begründete E 8 ObS 206/00b).
Liegt ein atypisches Arbeitsverhältnis vor, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein solcher Arbeitnehmer, der sich entschließt, trotz Nichtzahlung des Lohns über längere Zeit im Unternehmen tätig zu bleiben, ohne auch nur ernsthaft zu versuchen, die aushaftenden Beträge einzubringen, damit bewirkt, dass das insoweit atypisch gestaltete Arbeitsverhältnis insgesamt aus dem Schutzbereich des IESG fällt und die aus diesem Arbeitsverhältnis resultierenden Ansprüche in vollem Umfang ungesichert sind. Eine Bedachtnahme auf ein hypothetisches Verhalten des Arbeitnehmers, nämlich auf einen tatsächlich nicht oder - nicht binnen angemessener Frist - erklärten Austritt (von dem die Vorinstanzen insoweit unzutreffend ausgehen, was aber hier im Ergebnis keine Rolle mehr spielt), was zur Folge hätte, dass gerade die ältesten, am Wenigsten mit der Sicherung des laufenden Lebensunterhalts zusammenhängenden Rückstände gesichert wären, kommt nicht in Betracht. Diese Überlegungen gelten auch für die beendigungsabhängigen Ansprüche (8 ObS 56/00v = WBl 2000, 328; 8 ObS 57/00s; 8 ObS 150/t; 8 ObS 153/00h).
Die außerordentliche Revison des Klägers war daher mangels einer entscheidungsrelevanten krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes zurückzuweisen.