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Entscheidung 9 Ob 168/98s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob168/98s

Entscheidungsdatum

24.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Robert, geboren am 2.Dezember 1984, Andrea, geboren am 14. September 1986 und Petra H*****, geboren am 14.September 1986, sämtliche vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Referat für Jugendwohlfahrt, als Unterhaltssachwalter, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Augustin H*****, Musikschullehrer, *****, vertreten durch Dr.Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8.Mai 1998, GZ 52 R 61/98x-95, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht mit Vorlagebericht vom 8.6.1998 vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Innsbruck zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte den vom Vater bisher monatlich zu zahlenden Unterhalt, beginnend ab 1.7.1997, von bisher S 1.000,-- um S 1.500,-- auf S 2.500,-- je Kind.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters gegen die Unterhaltserhöhungen nicht Folge und sprach in seinem nach dem 31.12.1997 gefaßten Beschluß aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997 sind die Paragraphen 13, 14, 14 a, 14 b und 16 AußStrG in der Fassung dieser Novelle anzuwenden.

Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Im hier vorliegenden Fall übersteigt die Unterhaltserhöhung je Kind - nur diese ist Entscheidungsgegenstand - bei Anwendung der Berwertungsregel des Paragraph 58, Absatz eins, JN den Betrag von S 260.000,-- nicht.

Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Der Schriftsatz des Vaters wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Vater wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist iSd Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG zu verbessern. Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung nach Absatz 3 und Absatz 4, leg cit vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0109505; 6 Ob 65/98x).

Anmerkung

E50574 09A01688

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00168.98S.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19980624_OGH0002_0090OB00168_98S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005915 Rechtssatz 20.06.1989Zivilrecht
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RS0006002 Rechtssatz 12.05.1965Zivilrecht
Der Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO liegt nur bei Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, nicht aber schon dann, wenn ein Beteiligter zu einzelnen Beweisergebnissen nicht gehört wurde.
RS0047550 Rechtssatz 25.01.1994Zivilrecht
Die im Gesetz vorgesehene Anspannung eines Unterhaltspflichtigen greift immer dann Platz, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann, die Anwendung dieses Grundsatzes ist nicht auf die F …
RS0047572 Rechtssatz 12.12.1990Zivilrecht
Die Anwendung der Anspannungstheorie ist in der Regel in zweifacher Weise begrenzt: Zum einen ist im allgemeinen nicht über den Durchschnittsbedarf hinaus anzuspannen, zum anderen ist nur auf das in einem dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren Beruf erzielbar …
RS0047579 Rechtssatz 25.03.1992Zivilrecht
Bei einem vom Unterhaltsschuldner verschuldeten Arbeitsplatzverlust kann nicht in Anwendung des Anspannungsgrundsatzes automatisch davon ausgegangen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen weiterhin das verlorene Einkommen zur Verfügung stünde. Die Anspannun …
RS0047590 Rechtssatz 02.05.1990Zivilrecht
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RS0047686 Rechtssatz 02.05.1990Zivilrecht
Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Ei …
RS0106787 Rechtssatz 03.10.1996Zivilrecht
Durch die Gewährung rechtlichen Gehörs soll den Verfahrensbeteiligten auch die Gelegenheit gegeben werden, zusätzlich für sie vorteilhafte Tatsachen und Beweismittel vorzubringen.
RS0109505 Rechtssatz 17.03.1998Zivilrecht
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Ge …
RS0109516 Rechtssatz 31.03.1998Zivilrecht
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Ge …