Begründung:
Der Nebenintervenient war früher bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Der Kläger und der Nebenintervenient kennen sich seit 15 bis 20 Jahren. Besprechungen zwischen dem Kläger und dem Nebenintervenienten betreffend die Veranlagungen des Klägers fanden beispielsweise anlässlich von Treffen am Golfplatz, manchmal aber auch in der Zentrale der Beklagten statt. Der Kläger hat über Jahre überwiegend in festverzinslichen Wertpapieren veranlagt, bei denen die Rückzahlung sicher war. Das war dem Kläger wichtig. Am 26. November 1999 wurde ein Anlegerprofil erstellt. Als Anlageziel wurde „fix und variable Erträge" angekreuzt, die Anlagedauer sollte „3 bis 10 Jahre" sein. Zum Punkt Anlageerfahrungen wurden „Anleihen, Schuldverschreibungen, Renten", sowie „Aktien" und „Investmentfonds" angekreuzt. Betreffend Risikobereitschaft für die Veranlagung eines Betrages von ATS 800.000 wurde damals die Rubrik „Veranlagungen, die Wertschwankungen von über 10 % p.a. unterliegen können (z.B. ausländ. Rentenfonds, Aktien- und gemischte Fonds, Aktien, Gold, auf Fremdwährung lautende Wertpapiere,...)" gewählt. Der Kläger bekam unter anderem auch die Kundeninformation „Risikohinweis Anleihen - Schuldverschreibungen - Renten" sowie „Allgemeine Risiken im Wertpapiergeschäft" ausgehändigt.
Ende des Jahres 2000 nannte der Kläger gegenüber dem Nebenintervenienten einen Betrag von ATS 200.000 bis ATS 300.000, den er veranlagen wollte. Der Kläger äußerte, dass er eine sichere Veranlagung wolle. Ein weiteres Anlegerprofil wurde nicht erstellt. Der Nebenintervenient zeigte dem Kläger damals eine Liste der Beklagten mit verschiedenen Anleihemöglichkeiten und empfahl dem Kläger Argentinien-Anleihen, von welchen der Kläger bis dahin nichts gehört hatte. Der Nebenintervenient erläuterte dem Kläger, dass es sich dabei um eine staatliche Anleihe in DM handelt, wobei es nichts Sichereres gebe als die Anleihe eines Staates. Es wurde nicht erwähnt, dass Anleihen nicht zurückbezahlt werden könnten. Für den Kläger waren die Veranlagungen über den Nebenintervenienten immer eine sichere Sache. Der Kläger, der die Anleihe als Absicherung für seine Pension sah, hat auf die Zusicherungen vertraut. Dem Kläger war nicht bekannt, dass sich Argentinien in einer wirtschaftlichen Krisensituation befinden würde. Über Empfehlung des Nebenintervenienten hat der Kläger schließlich (22. 11. 2000, 7. 12. 2000 und 16. 3. 2001) innerhalb von vier Monaten insgesamt EUR 79.804,26 in drei Argentinien-Anleihen investiert. Auch bei der Veranlagung 2001 versicherte der Nebenintervenient dem Kläger noch die Sicherheit der Anleihe.
Der Kläger selbst bezeichnet sich nicht als Spezialist für Veranlagungen, räumt aber ein, aufgrund seiner Veranlagungen über ca. 20 Jahre insofern „ein bisschen Ahnung" zu haben. Als wichtig erachtet er etwa, wer die Anleihen ausgibt, wie lange die Laufzeit ist oder etwa wie hoch die Verzinsung ist.
Die Zinsen aus den Argentinien-Anleihen waren jährlich per 20. 7., 14. 11. bzw 22. 2. fällig. Durch entsprechende Gutschriften auf dem depotzugehörigen Verrechnungskonto vereinnahmte der Kläger am 23. 7. 2001 aus der mit 9,25 % verzinsten Argentinien-Anleihe den Betrag von EUR 2.420,03 und am 15. 11. 2001 aus der mit 10,5 % verzinsten Argentinien-Anleihe den Betrag von EUR 1.685,46 an Jahreszinsen, sohin gesamt EUR 4.105,49. Zu der mit 10 % verzinsten Argentinien-Anleihe erfolgte am 22. 2. 2002 keine Zinsgutschrift, weil die Republik Argentinien ihre Zahlungsunfähigkeit erklärt und die Bedienung ihrer Anleiheschulden eingestellt hat. Als dem Kläger der Depotauszug vom 31. 12. 2001 zukam, in dem die Argentinien-Anleihen bereits um 65 bis 75 % gefallen waren und die am 22. 2. 2002 fälligen Zinsen der Argentinien-Anleihe nicht mehr bezahlt wurden, hatte der Kläger ein ungutes Gefühl und es war dem Kläger klar, dass er nicht diese sichere Anlage hatte, wie er sie sich erhofft hatte, doch beruhigte der Nebenintervenient den Kläger, dass das Ausbleiben der Zinsen höchstens vorübergehend sei. Er äußerte gegenüber dem Kläger, es sei zu erwarten, dass die Weltbank der Republik Argentinien das Geld zur Verfügung stelle, um die Anleihen zurückzubezahlen. Trotz Vorliegens der Aufstellung über die Depotwerte vom 31. 12. 2001 hat der Nebenintervenient dem Kläger noch geraten, die Anleihen zu behalten und hat er dem Kläger zugesagt, dass er das Geld garantiert bekomme.
Als 2002 der Wert der Argentinien-Anleihen noch weiter gesunken war, sah der Kläger vorab im weiteren Abwarten die Chance, bzw rechnete er mit großer Wahrscheinlichkeit, dass es doch noch zu einer 100 %igen Auszahlung käme. Der Kläger hatte nämlich in der Zwischenzeit erfahren, dass selbst „schlecht klingende" andere Anlagen wie jene der Ukraine oder von Mexiko zurückbezahlt worden seien. Nach wie vor vertraute der Kläger den Zusagen des Nebenintervenienten, dass die Anleihen doch noch zur Auszahlung kommen würden. Auch zum 5. 7. 2002, als die Kurswerte der Argentinien-Anleihen bereits erheblich weiter gesunken waren, hat dieser dem Kläger noch geraten, die Anlagen zu behalten.
In einem Börsenzulassungsprospekt der Argentinien-Anleihen ist festgehalten, dass die Anleihe nur für spekulativ eingestellte Anleger geeignet ist, die bereit und in der Lage sind, besondere Risiken zu tragen.
In einer Liste der Beklagten vom 26. 4. 1999 über freibleibende Wertpapierangebote in DM ist betreffend Argentinien der Hinweis vorangestellt „Bitte beachten Sie das erhöhte Schuldnerrisiko". Diese Liste ist dem Kläger nicht gezeigt worden.
Der Kläger begehrte von der Beklagten zuletzt EUR 57.550 sowie die Feststellung, die Beklagte hafte dem Kläger für den Schaden, der ihm aus der unrichtigen Empfehlung und Zusage seines Kundenbetreuers beim Kauf der zuletzt fällig werdenden Anleihe, dass diese Anleihe pünktlich zurückgezahlt wird, entsteht, wenn ihm diese Anleihen nicht pünktlich zum 22. 2. 2007 in Höhe des Nominale von EUR 23.000 zurückgezahlt wird. Zum Zahlungsbegehren erhob der Kläger das Eventualbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Argentinien-Anleihen in ihr WP-Depot EUR 56.474,26 samt 3 % Zinsen aus EUR 21.474,26 seit 15. 11. 2002 sowie 3 % Zinsen aus EUR 35.000 seit 21. 7. 2004 zu bezahlen. Hiezu brachte er vor, er habe einen Schaden erlitten, weil er infolge der unrichtigen Beratung durch die Beklagte in Anleihen veranlagt habe, die nicht zurückbezahlt worden seien. Auch die am 22. 2. 2007 fällige Anleihe werde mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zurückbezahlt werden. Der Schaden sei für den Kläger erst zu dem Zeitpunkt erkennbar gewesen, als zum Fälligkeitszeitpunkt die Rückzahlung nicht erfolgt sei.
Die Beklagte wendete Verjährung und darüber hinaus ein, der Kundenbetreuer habe niemals Erklärungen abgegeben, die die Risiken der Veranlagung abgeschwächt hätten. Seine Erklärungen könnten der Beklagten auch nicht zugerechnet werden. Der Kläger sei ein erfahrener Geschäftsmann, dem das Risiko hätte bewusst sein müssen. Die Beklagte wendete eine Gegenforderung von EUR 4.105,49 als vom Kläger vereinnahmte Zinsen aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren von EUR 57.550,66 wie dem Feststellungsbegehren statt. Da die Anleihen nicht zurückbezahlt worden seien, habe der Kläger einen Schaden in Höhe des von ihm investierten Betrages erlitten. Mit großer Wahrscheinlichkeit werde auch die erst fällig werdende dritte Anleihe nicht ausbezahlt werden, weshalb das für ein Feststellungsbegehren notwendige Rechtsschutzinteresse gegeben sei. Da die Anleihen frühestens zum 14. 11. 2002 zur Rückzahlung fällig geworden seien, habe der Kläger auch erst zu diesem Zeitpunkt den Schaden erkennen können, weshalb wegen der am 10. 11. 2005 erfolgten Klagseinbringung die Ansprüche nicht verjährt seien. Die Gegenforderung sei nicht berechtigt, da die Zinszahlung vertraglich vorgesehen gewesen sei, sodass eine Bereicherung des Klägers nicht vorliege.
Das Berufungsgericht wies das Hauptbegehren ab, und erkannte die Klageforderung insofern zu Recht bestehend, als die Beklagte schuldig sei, dem Kläger binnen 14 Tagen Zug um Zug gegen die Übertragung der Argentinien-Anleihen in ihr Wertpapierdepot EUR 19.788,80 und EUR 32.579,97 zu bezahlen, erkannte die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend, gab dem Feststellungsbegehren statt und wies das Mehrbegehren von insgesamt EUR 4.105,49 samt Zinsenmehrbegehren ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, da zu entscheidungswesentlichen Rechtsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Beginn der Verjährungsfrist, weder eine eindeutige Gesetzeslage noch eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von jenem, der zu 7 Ob 253/97z entschieden wurde, dadurch, dass es dem Kläger hier auf die Kapitalgarantie nach Ablauf der vereinbarten Investitionsfrist angekommen sei, nicht aber auf die Kursstabilität. Der Schaden sei daher erst eingetreten, nachdem der Anleihen-Schuldner auch zu den Fälligkeitszeitpunkten offenbar nicht in der Lage gewesen sei, seine Verbindlichkeiten zu tilgen. Außerdem seien Gründe gegeben, weshalb die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstieße, nämlich die Zusage des Nebenintervenienten.