Begründung:
Am 29. 12. 1997 stellte die Mutter im Namen der Minderjährigen den Antrag, den außerehelichen Vater ab 1. 12. 1994 zu einer Unterhaltsleistung von monatlich S 9.500 zu verpflichten.
Der Vater sprach sich gegen den Unterhaltserhöhungsantrag mit der Begründung aus, die beantragte Unterhaltserhöhung entspreche nicht seinen tatsächlichen Einkommensverhältnissen.
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht den Unterhaltsbeitrag des Vaters vom 1. 1. 1995 bis 30. 11. 1995 mit monatlich S 5.700, ab 1. 12. 1995 bis auf weiteres mit S 6.600 monatlich fest. Das im Spruch genannte Mehrbegehren wies es ab.
Nach den wesentlichen Feststellungen ist der Vater als Rechtsanwalt selbständig erwerbstätig. Das tatsächliche wirtschaftliche Einkommen des Vaters betrug 1994 S 628.028, 1995 S 529.433 und 1996 S 329.212,29. Die Privatentnahmen betrugen 1994 S 616.403, 1995 S
304.994 und 1996 S 364.221. Der Vater ist verheiratet, und für eine minderjährige, am 12. 10. 1991 geborene Tochter und die Ehegattin sorgepflichtig. Seit einschließlich Oktober 1996 leistet er freiwillig einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 6.000. Vorher zahlte er drei Jahre monatlich S 4.500. Die Minderjährige lebt im Haushalt der obsorgeberechtigten Mutter.
Das Erstgericht legte der Unterhaltsbemessung die wirtschaftlichen Einkommen für 1994, 1995 und 1996 von insgesamt S 1,486.673 zugrunde. Dies ergab ein monatliches Durchschnittseinkommen von rund S 41.300. Unter Berücksichtigung der Sorgepflicht für die achtjährige Tochter und der mit 3 % bewerteten Sorgepflicht für die Ehegattin ermittelte das Erstgericht für die Minderjährige einen Unterhaltsanspruch von 14 % und ab ihrem 10. Lebensjahr von 16 %.
Das Rekursgericht gab den Rekursen der Minderjährigen und des Vaters teilweise Folge. Es änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass der Vater vom 1. 1. 1995 bis 30. 11. 1995 monatlich S 6.600, vom 1. 12. 1995 bis 31. 12. 1995 S 7.500, vom 1. 1. 1996 bis 31. 12. 1996 monatlich S 5.100 und ab 1. 1. 1997 bis auf weiteres monatlich S
7.200 zu leisten habe. Das Mehrbegehren wies es wie das Erstgericht ab.
Es teilte den Standpunkt der Minderjährigen, dass dann wenn die
Privatentnahmen das wirtschaftliche Einkommen überschreiten, diese
anstelle des wirtschaftlichen Einkommens der Bemessung
zugrundezulegen sind. Für 1996 sei daher anstelle des Einkommens von
S 329.212,29 die Höhe der Privatentnahmen von S 364.221
Bemessungsgrundlage. Ebenso wären die Zinsen für die Sparguthaben des
Vaters als Erträgnisse zu berücksichtigen gewesen. Diese vom
Rekursgericht festgestellten Zinsen abzüglich der KESt seien dem
jeweiligen wirtschaftlichen Einkommen hinzuzurechnen, sodass für 1994
von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 672.478 = monatlich S
56.040, für 1995 von S 562.843, = S 46.904 und für 1996 von S 380.586
= monatlich S 31.715 auszugehen sei. Unter Berücksichtigung dieses
Monatseinkommens und der heranzuziehenden Prozentsätze von 14 bzw 16 % seien in Abänderung des erstgerichtlichen Unterhaltsbetrages die vorgenannten Beträge anzusetzen. Während für den Unterhalt für die Vergangenheit die tatsächlich erzielten Jahreseinkommen für 1995 und 1996 heranzuziehen seien, sei für die Zukunft vom Durchschnittseinkommen der letzten drei Wirtschaftsjahre 1994, 1995 und 1996 auszugehen, woraus sich unter Berücksichtigung der genannten Zinsen ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 44.886,30 ergebe, was einem Unterhaltsanspruch ab 1. 1. 1997 von S 7.200 entspreche.
Dem Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht insoweit Folge, als es betragsmäßig die vom Vater auf den Unterhalt des Kindes anzurechnenden Vorauszahlungen von S 311.000 berücksichtigte. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht berichtigte seinen Beschluss offenbar aufgrund des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters dahin, dass es die bereits in dem vom Sachverständigen ermittelten und auch vom Erstgericht festgestellten tatsächlichen wirtschaftlichen Einkommen enthaltenen Zinsen wieder herausrechnete, daher zu einer niedrigeren Unterhaltsbemessungsgrundlage kam und den Unterhalt daher für die Zeit vom 1. 1. 1995 bis 30. 11. 1995 mit monatlich S 6.200, für Dezember 1995 mit S 7.000 und vom 1. 1. 1996 bis 31. 12. 1996 mit monatlich S 5.000 und ab 1. 1. 1997 bis auf weiteres mit S 6.800 festsetzte.
In einem weiteren Berichtigungsbeschluss (ON 82) berichtigte es einen Rechenfehler in seiner Rekursentscheidung betreffend die vom Vater vorweg auf den Unterhalt des Kindes geleisteten Zahlungen und kam zu berücksichtigenden Vorauszahlungen von S 324.500 anstelle von S 311.000.
Während letzterer Berichtigungsbeschluss unangefochten blieb, erhob die Minderjährige gegen den erstgenannten Berichtigungsbeschluss das Rechtsmittel des Rekurses.
Diesem Rekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 7. Juni 2001, GZ 9 Ob 67/01w, Folge und behob ihn zur Gänze.
Gegen den unberichtigten Unterhaltserhöhungsbeschluss des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichtes dahin abzuändern, dass der Unterhaltsfestsetzungsantrag der Minderjährigen zur Gänze abgewiesen werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Schwerpunktmäßig weist der Rekurswerber darauf hin, dass die Zinsen aus dem Sparguthaben bereits im festgestellten wirtschaftlichen Einkommen enthalten seien und vom Rekursgericht doppelt berücksichtigt wurden. Ferner führt er aus, dass bei Berücksichtigung der Privatentnahmen für 1996 von der Rechtsprechung abgewichen worden sei, weil auf konkrete Indikatoren für Unternehmensaussichten Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Die Privatentnahmen der Jahre 1994 und 1995 seien nämlich gegenüber dem wirtschaftlichen Einkommen zurückgeblieben, sodass das Rekursgericht bei seiner Unterhaltsbemessung für 1996 nur das tatsächlich festgestellte wirtschaftliche Einkommen hätte berücksichtigen dürfen.
Gegen den nach der Aktenlage noch gar nicht "berichtigten" Unterhaltserhöhungsbeschluss des Rekursgerichtes ausschließlich nur hinsichtlich des "berichtigten" ersten Absatzes des Spruches richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen.