Die Revision ist zulässig und im Sinn des primär gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Vorerst ist klarzustellen, dass Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts mangels Bekämpfung der Nichterledigung des Begehrens auf laufenden Unterhalt nur (mehr) das Begehren auf rückständigen Unterhalt war. Es genügt nicht, dass der Antrag des aus anderen Gründen erhobenen Rechtsmittels allgemein auf vollinhaltliche Anspruchsstattgebung gerichtet ist (RIS-Justiz RS0041503). Wurde gegen die Nichterledigungen eines Sachantrags - wie hier - weder durch Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO noch durch Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO Abhilfe gesucht, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus (RIS-Justiz RS0041490; SZ 28/4; Pimmer in Fasching/Konecny ZPO2 § 496 Rz 22). Das Berufungsgericht hat daher folgerichtig - wenngleich ohne dies in seiner Begründung darzulegen - nur über den Anspruch auf rückständigen Unterhalt entschieden. Zu Recht rügt der Rechtsmittelwerber, dass er bereits in erster Instanz ein Vorbringen erstattet habe, dass die Klägerin anzuspannen sei und er dazu Beweisanbote gestellt habe. Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht hat das Erstgericht die zum Beweis dieses Vorbringens beantragten Beweismittel nicht aufgenommen. Gemäß § 468 Abs 2 ZPO ist der Berufungsgegner (vorbehaltlich des hier nicht relevanten § 473a) nicht gehalten, für ihn nachteilige Feststellungen oder zu seinen Lasten vorgefallene Verfahrensfehler mit der Berufungsbeantwortung zu rügen. Das Berufungsgericht muss sich grundsätzlich, wenn es zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung gelangt, mit allen Beweisanträgen der früher siegreichen Partei auseinandersetzen (RIS-Justiz RS0042740 [T2]). Da das Berufungsgericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, liegt eine mangelhafte Feststellungsgrundlage vor, weil Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und Umstände betreffen, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RIS-Justiz RS0053317). Liegen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel vor, dann hat der Oberste Gerichtshof zu Folge erhobener Rechtsrüge die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen (RIS-Justiz RS0042435). Soweit der Rechtsmittelwerber auch einen Verstoß gegen § 405 ZPO releviert ist ihm aber Folgendes entgegenzuhalten:Vorerst ist klarzustellen, dass Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts mangels Bekämpfung der Nichterledigung des Begehrens auf laufenden Unterhalt nur (mehr) das Begehren auf rückständigen Unterhalt war. Es genügt nicht, dass der Antrag des aus anderen Gründen erhobenen Rechtsmittels allgemein auf vollinhaltliche Anspruchsstattgebung gerichtet ist (RIS-Justiz RS0041503). Wurde gegen die Nichterledigungen eines Sachantrags - wie hier - weder durch Ergänzungsantrag nach Paragraph 423, ZPO noch durch Berufung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO Abhilfe gesucht, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus (RIS-Justiz RS0041490; SZ 28/4; Pimmer in Fasching/Konecny ZPO2 Paragraph 496, Rz 22). Das Berufungsgericht hat daher folgerichtig - wenngleich ohne dies in seiner Begründung darzulegen - nur über den Anspruch auf rückständigen Unterhalt entschieden. Zu Recht rügt der Rechtsmittelwerber, dass er bereits in erster Instanz ein Vorbringen erstattet habe, dass die Klägerin anzuspannen sei und er dazu Beweisanbote gestellt habe. Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht hat das Erstgericht die zum Beweis dieses Vorbringens beantragten Beweismittel nicht aufgenommen. Gemäß Paragraph 468, Absatz 2, ZPO ist der Berufungsgegner (vorbehaltlich des hier nicht relevanten Paragraph 473 a,) nicht gehalten, für ihn nachteilige Feststellungen oder zu seinen Lasten vorgefallene Verfahrensfehler mit der Berufungsbeantwortung zu rügen. Das Berufungsgericht muss sich grundsätzlich, wenn es zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung gelangt, mit allen Beweisanträgen der früher siegreichen Partei auseinandersetzen (RIS-Justiz RS0042740 [T2]). Da das Berufungsgericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, liegt eine mangelhafte Feststellungsgrundlage vor, weil Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und Umstände betreffen, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RIS-Justiz RS0053317). Liegen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel vor, dann hat der Oberste Gerichtshof zu Folge erhobener Rechtsrüge die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen (RIS-Justiz RS0042435). Soweit der Rechtsmittelwerber auch einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO releviert ist ihm aber Folgendes entgegenzuhalten:
Nach ständiger Rechtsprechung stellt ein Verstoß gegen § 405 ZPO keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache und keine Nichtigkeit dar (RIS-Justiz RS0041089) und kann vom Rechtsmittelgericht nur aufgrund einer Mängelrüge beachtet werden (RIS-Justiz RS0041240). Der nunmehrige Rechtsmittelwerber hat als in erster Instanz obsiegende Partei den behaupteten Verstoß gegen § 405 ZPO ausdrücklich bereits in seiner Berufungsbeantwortung - erfolglos - gerügt. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der geltend gemachten Mangelhaftigkeit verneint (S 3 der Urteilsausfertigung). Ein Verfahrensmangel, der dem Erstgericht unterlaufen sein soll, dessen Vorliegen aber bereits das Berufungsgericht verneinte, kann in dritter Instanz mit Aussicht auf Erfolg nicht mehr ins Treffen geführt werden (Zechner in Fasching/Konecny2 § 503 ZPO Rz 34 mwN). Auch die Rechtsrüge, die sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der in der Berufungsbeantwortung angeführten rechtlichen Argumente beschränkt, lässt nicht hinreichend erkennen, inwieweit die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts über die Anrechnung der vom Rechtsmittelwerber getragenen „Wohnungskosten" als Naturalunterhalt überhaupt bekämpft wird.Nach ständiger Rechtsprechung stellt ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache und keine Nichtigkeit dar (RIS-Justiz RS0041089) und kann vom Rechtsmittelgericht nur aufgrund einer Mängelrüge beachtet werden (RIS-Justiz RS0041240). Der nunmehrige Rechtsmittelwerber hat als in erster Instanz obsiegende Partei den behaupteten Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO ausdrücklich bereits in seiner Berufungsbeantwortung - erfolglos - gerügt. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der geltend gemachten Mangelhaftigkeit verneint (S 3 der Urteilsausfertigung). Ein Verfahrensmangel, der dem Erstgericht unterlaufen sein soll, dessen Vorliegen aber bereits das Berufungsgericht verneinte, kann in dritter Instanz mit Aussicht auf Erfolg nicht mehr ins Treffen geführt werden (Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 503, ZPO Rz 34 mwN). Auch die Rechtsrüge, die sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der in der Berufungsbeantwortung angeführten rechtlichen Argumente beschränkt, lässt nicht hinreichend erkennen, inwieweit die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts über die Anrechnung der vom Rechtsmittelwerber getragenen „Wohnungskosten" als Naturalunterhalt überhaupt bekämpft wird.
Soweit der Rechtsmittelwerber als sekundäre Mangelhaftigkeit rügt, dass es einer Feststellung bedurft hätte, ob und wieviel der Beklagte als geldunterhaltspflichtiger Elternteil für das Kind Geldunterhalt leiste, weil sich für den Fall, dass er den vollen Unterhalt nach § 140 ABGB leiste eine Aufteilung der Naturalleistungen auf drei Köpfe verbiete, ist auf diese Argumentation nicht näher einzugehen. Der Rechtsmittelwerber behauptet nämlich (auch im Rechtsmittel), gar nicht vollen Geldunterhalt für das in der gemeinsamen Ehewohnung lebende unterhaltsberechtigte Kind zu leisten. Die Beantwortung bloß abstrakter Rechtsfragen ist aber nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs.Soweit der Rechtsmittelwerber als sekundäre Mangelhaftigkeit rügt, dass es einer Feststellung bedurft hätte, ob und wieviel der Beklagte als geldunterhaltspflichtiger Elternteil für das Kind Geldunterhalt leiste, weil sich für den Fall, dass er den vollen Unterhalt nach Paragraph 140, ABGB leiste eine Aufteilung der Naturalleistungen auf drei Köpfe verbiete, ist auf diese Argumentation nicht näher einzugehen. Der Rechtsmittelwerber behauptet nämlich (auch im Rechtsmittel), gar nicht vollen Geldunterhalt für das in der gemeinsamen Ehewohnung lebende unterhaltsberechtigte Kind zu leisten. Die Beantwortung bloß abstrakter Rechtsfragen ist aber nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob bzw in welchem Ausmaß sich die Klägerin ein nach den Gegebenheiten erzielbares Einkommen im Sinn des Vorbringens des Beklagten anrechnen lassen muss. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Behauptungs- und Beweislast eines zumutbarerweise erzielbaren (höheren) Einkommens die durch den Anspannungsgrundsatz begünstigte Partei, hier also den Beklagten trifft (1 Ob 56/01v; 7 Ob 321/01h).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.