Begründung:
Der Kläger war vom 1. 10. 2001 bis zum 22. 10. 2004 als Prokurist bei der Beklagten beschäftigt. Am 22. 10. 2004 wurde er mit der Begründung entlassen, er habe Druckaufträge zu überhöhten Preisen vergeben.
Mit Schreiben vom 15. 11. 2004 behauptete die Beklagte, dass eine Überprüfung der vom Kläger in den letzten Wochen veranlassten Freigaben Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit zahlreichen Ausschreibungen ergeben habe, durch die die Beklagte erheblich geschädigt worden sei. Nach Meinung der beiden mit der Überprüfung beauftragten Juristen sei zumindest der Tatbestand der Untreue verwirklicht. Eine Strafanzeige sei in Vorbereitung; deren Abfertigung hänge davon ab, ob der Kläger einen Beitrag zur Schadensgutmachung leisten werde.
Mit der Behauptung, keinen Entlassungsgrund verwirklicht zu haben, erhob der Kläger daraufhin zu 19 Cga 223/04h gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von EUR 25.281,85 brutto (Kündigungsentschädigung, Sonderzahlungen, Abfertigung). Im über diese Klage eingeleiteten Verfahren erhob die Beklagte Vorwürfe gegen den Kläger im Zusammenhang mit einem näher bestimmten Druckauftrag und zwei genau bezeichneten Projekten. In ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 3. 3. 2005 (vorgetragen in der mündlichen Verhandlung vom 12. 5. 2005) erstattete sie dazu ua folgendes Vorbringen:
„Der Kläger hat damit dem damaligen Geschäftsführer der beklagten Partei nicht nur weitere Angebote betreffend die Ausschreibung des Drucks für ... vorenthalten, sondern hat die Vergabe des Druckauftrages aus Motiven, welche mit Händen zu greifen sind, an das drittgereihte Unternehmen vorgeschlagen, wobei er dieses Unternehmen in bewusster Irreführung des Geschäftsführers als Bestbieter angepriesen hat."
Dieser Schriftsatz wurde von einem Konzipienten des Beklagtenvertreters, der damals auch alleiniger Geschäftsführer der Beklagten war, selbständig verfasst. Der Schriftsatz wurde vom Beklagtenvertreter unterzeichnet; sein Inhalt war dem Beklagtenvertreter bekannt.
In der im Vorprozess durchgeführten Verhandlung vom 28. 7. 2005 wurde der Geschäftsführer der Beklagten aufgefordert, eine Ehrenerklärung abzugeben. Er lehnte dies jedoch ab. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob er konkrete Anhaltspunkte habe, dass der Kläger im Zusammenhang mit diversen Druckaufträgen irgendwelche Malversationen gemacht habe, sagte der Geschäftsführer, dass er solche betreffend diesen Druckauftrag nicht habe.
Mit Urteil des Erstgerichtes vom 28. 7. 2005 wurde dem im Vorprozess erhobenen Klagebegehren stattgegeben. Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Wien am 16. 3. 2006 bestätigt und ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Wien billigte die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, nach denen kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten des Klägers vorgelegen ist. Mit Schreiben vom 2. 8. 2005, somit vor Rechtskraft des Urteils im Vorprozess, wurde der Geschäftsführer der Beklagten erfolglos aufgefordert, die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zu widerrufen. Am 13. 7. 2006 klagte der Kläger die Beklagte auf Ausfolgung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung für den Zeitraum 23. 10. 2004 bis 21. 12. 2004. Nach Leistung durch die Beklagte wurde das Verfahren am 25. 9. 2006 [und damit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im hier zu beurteilenden Verfahren] auf Kosten eingeschränkt, worauf gegen die nicht erschienene Beklagte ein Versäumungsurteil erging.
Im vorliegenden Verfahren sagte der Geschäftsführer der Beklagten in der Verhandlung am 24. 8. 2006 aus, er habe keinen Hinweis darauf, dass sich der Kläger im Zusammenhang mit Druckaufträgen für die Beklagte irgend ein persönliches Verschulden zu Schulden habe kommen lassen.
Der Kläger begehrt mit seiner nunmehrigen Klage, die Beklagte zu verpflichten, die Behauptung (oder sinngleiche Behauptungen) zu unterlassen, er habe die Vergabe des Druckauftrages für ... aus Motiven, welche mit Händen zu greifen sind, an das drittgereihte Unternehmen vorgeschlagen, wobei dieses Unternehmen in bewusster Irreführung des Geschäftsführers als Bestbieterin angepriesen wurde. Die inkriminierte Behauptung sei nicht nur ehrenrührig und kreditschädigend, sondern nachweislich falsch. Sie erfülle sowohl den Tatbestand des § 1330 Abs 1 wie auch jenen des § 1330 Abs 2 ABGB, zumal dem Geschäftsführer der Beklagten die Unwahrheit seiner Behauptungen bekannt gewesen sei. Wiederholungsgefahr sei aufgrund des mehrmaligen Angriffs und der Weigerung der Beklagten gegeben, sich außergerichtlich zur Unterlassung und zum Widerruf der Äußerung zu verpflichten.Der Kläger begehrt mit seiner nunmehrigen Klage, die Beklagte zu verpflichten, die Behauptung (oder sinngleiche Behauptungen) zu unterlassen, er habe die Vergabe des Druckauftrages für ... aus Motiven, welche mit Händen zu greifen sind, an das drittgereihte Unternehmen vorgeschlagen, wobei dieses Unternehmen in bewusster Irreführung des Geschäftsführers als Bestbieterin angepriesen wurde. Die inkriminierte Behauptung sei nicht nur ehrenrührig und kreditschädigend, sondern nachweislich falsch. Sie erfülle sowohl den Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz eins, wie auch jenen des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, zumal dem Geschäftsführer der Beklagten die Unwahrheit seiner Behauptungen bekannt gewesen sei. Wiederholungsgefahr sei aufgrund des mehrmaligen Angriffs und der Weigerung der Beklagten gegeben, sich außergerichtlich zur Unterlassung und zum Widerruf der Äußerung zu verpflichten.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie sei nicht passiv legitimiert, weil es sich bei der inkriminierten Äußerung um ein Prozessvorbringen ihres anwaltlichen Vertreters gehandelt habe. Die Voraussetzungen des § 1330 ABGB lägen im Übrigen nicht vor. Das Schreiben vom 15. 11. 2004 sei nur an einen anderen Anwalt gerichtet gewesen und nicht an einen größeren Personenkreis ergangen. Zum Zeitpunkt der Erstattung des entsprechenden Prozessvorbringens habe eine dieses Vorbringen deckende Verdachtslage bestanden. Ein wissentlich falsches Prozessvorbringen sei nicht erstattet worden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie sei nicht passiv legitimiert, weil es sich bei der inkriminierten Äußerung um ein Prozessvorbringen ihres anwaltlichen Vertreters gehandelt habe. Die Voraussetzungen des Paragraph 1330, ABGB lägen im Übrigen nicht vor. Das Schreiben vom 15. 11. 2004 sei nur an einen anderen Anwalt gerichtet gewesen und nicht an einen größeren Personenkreis ergangen. Zum Zeitpunkt der Erstattung des entsprechenden Prozessvorbringens habe eine dieses Vorbringen deckende Verdachtslage bestanden. Ein wissentlich falsches Prozessvorbringen sei nicht erstattet worden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und erachtete als nicht feststellbar, dass der Geschäftsführer (und Rechtsanwalt) der Beklagten die inhaltliche Richtigkeit des Schriftsatzes vom 3. 3. 2005 vor dessen Unterfertigung persönlich überprüft habe.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass sich die von der Beklagten gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zwar als haltlos erwiesen hätten, dass jedoch aus den mittlerweiligen Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten zu erkennen sei, dass er sich von den ursprünglich erhobenen Vorwürfen distanziere, sein Unrecht eingesehen habe und ernstlich gewillt sei, von künftigen vergleichbaren Äußerungen Abstand zu nehmen. Es bestehe daher keine Wiederholungsgefahr. Eine solche ergebe sich auch nicht aus dem vom Kläger angestrengten Verfahren über eine ordnungsgemäße Abrechnung, weil dieses Verfahren mittlerweile beendet sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Der Kläger habe die Feststellung bekämpft, wonach nicht feststellbar sei, ob der Beklagtenvertreter die inhaltliche Richtigkeit des Schriftsatzes persönlich überprüft habe. Stattdessen begehre er die Feststellung, dass dem Beklagtenvertreter (und mit ihm der Beklagten) die Unrichtigkeit der inkriminierten Äußerungen bekannt gewesen sei und dass er sie im Wissen um ihre Unrichtigkeit (neuerlich) erhoben habe. Ein Eingehen auf diese Beweisrüge sei nicht erforderlich. Der Kläger nehme nicht den Rechtsanwalt bzw Geschäftsführer der Beklagten in Anspruch, sondern die Beklagte selbst. Es sei daher zwischen dem Rechtsanwalt und dem Geschäftsführer zu unterscheiden. Wenn es sich auch um ein und dieselbe Person handle, so sei nur jenes Verhalten von Bedeutung, dass diese Person in ihrer Funktion als Geschäftsführer gesetzt habe, nicht aber jenes, das dem Parteienvertreter zuzurechnen sei. Ob der Geschäftsführer als Parteienvertreter Kenntnis von der Unrichtigkeit des Schriftsatzes gehabt habe, sei daher für den Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ohne Bedeutung.
Auch der Rechtfertigungsgrund des § 9 RAO komme hier nicht zum Tragen, weil die Klage nicht gegen den Rechtsanwalt der Beklagten gerichtet sei.Auch der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 9, RAO komme hier nicht zum Tragen, weil die Klage nicht gegen den Rechtsanwalt der Beklagten gerichtet sei.
In die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende Parteibehauptungen in einem Prozess seien im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege als gerechtfertigt anzusehen, sofern sie nicht wider besseres Wissen erhoben worden seien. Auf die mangelnde Vertraulichkeit komme es bei der Beurteilung von Prozessbehauptungen nicht an. Vorsätzlich falsche Anschuldigungen könnten mit dem Interesse am Funktionieren der Rechtspflege nicht gerechtfertigt werden.
Bei wissentlich falschen Prozessbehauptungen treffe den Kläger die Beweislast für den Vorsatz des Täters, also für dessen Kenntnis der Unwahrheit seiner Äußerungen.
Der Inhalt des Schreibens vom 15. 2. 2004 sei nicht von der Beklagten, sondern vom Kläger selbst öffentlich gemacht worden. Dieses Schreiben sei im Vorprozess vom Kläger zum Beweis der Verspätung neuen Prozessvorbringens der Beklagten vorgelegt worden. Dieses Schreiben könne daher keinesfalls einen Unterlassungsanspruch begründen.
Durch die im Schriftsatz vom 3. 3. 2005 aufgestellten Behauptungen habe die Beklagte ein tatbestandsmäßiges Verhalten iSd § 1330 ABGB gesetzt. Sie habe dieses Vorbringen aber in Ausübung des Rechts auf ungehinderte Prozessführung erstattet. Die Beklagte habe mit ihrem Schriftsatz auf das Klagevorbringen repliziert und dargelegt, warum die Entlassung des Klägers gerechtfertigt sei. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich kein Hinweis darauf, dass das inkriminierte Vorbringen von der Beklagten wider besseres Wissen erstattet worden sei. Damit komme der oben erörterte Rechtfertigungsgrund zum Tragen. Bloßes „Wissenmüssen" reiche für dessen Ausschluss nicht aus. Der insoweit beweisbelastete Kläger habe nicht bewiesen, dass die Beklagte wissentlich falsche Prozessbehauptungen aufgestellt habe. Die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten, er habe keine konkreten Anhaltspunkte für Malversationen des Klägers, reiche dazu nicht aus. Das Klagebegehren sei daher - ohne dass die Frage der Wiederholungsgefahr zu prüfen sei - abzuweisen.Durch die im Schriftsatz vom 3. 3. 2005 aufgestellten Behauptungen habe die Beklagte ein tatbestandsmäßiges Verhalten iSd Paragraph 1330, ABGB gesetzt. Sie habe dieses Vorbringen aber in Ausübung des Rechts auf ungehinderte Prozessführung erstattet. Die Beklagte habe mit ihrem Schriftsatz auf das Klagevorbringen repliziert und dargelegt, warum die Entlassung des Klägers gerechtfertigt sei. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich kein Hinweis darauf, dass das inkriminierte Vorbringen von der Beklagten wider besseres Wissen erstattet worden sei. Damit komme der oben erörterte Rechtfertigungsgrund zum Tragen. Bloßes „Wissenmüssen" reiche für dessen Ausschluss nicht aus. Der insoweit beweisbelastete Kläger habe nicht bewiesen, dass die Beklagte wissentlich falsche Prozessbehauptungen aufgestellt habe. Die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten, er habe keine konkreten Anhaltspunkte für Malversationen des Klägers, reiche dazu nicht aus. Das Klagebegehren sei daher - ohne dass die Frage der Wiederholungsgefahr zu prüfen sei - abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers.
Die Beklagte beantragt, die außerordentliche Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.