Gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision in den dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach der hier in Betracht kommenden Z 1 des Abs 3 der zitierten Bestimmung ist die Revision auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen in Verfahren "über die Beendigung" des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist die Revision in den dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach der hier in Betracht kommenden Ziffer eins, des Absatz 3, der zitierten Bestimmung ist die Revision auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen in Verfahren "über die Beendigung" des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist.
Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (9 ObA 45/95 ua; RIS-Justiz RS0085924).Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (9 ObA 45/95 ua; RIS-Justiz RS0085924).
Unter Streitigkeiten über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses sind Verfahren zu verstehen, in denen es - beispielsweise im Zusammenhang mit einem besonderen arbeitsvertraglichen oder kollektivvertraglichen Kündigungs- oder Entlassungsschutz - um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses geht. Unter diese Zulässigkeitstatbestände fallen allerdings nicht betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 50 Abs 2 ASGG; diese unterliegen dem Abs 3 Z 2 des § 46 ASGG. Es muß sich um Streitigkeiten handeln, in denen der Fortbestand oder auch Nichtfortbestand (zB Klage des Arbeitgebers auf Feststellung, daß das [ein] Arbeitsverhältnis nicht aufrecht besteht) eines Arbeitsverhältnisses die zu lösende Haupt- oder wenigstens Vorfrage ist (Kuderna, ASGG2 282 f).Unter Streitigkeiten über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses sind Verfahren zu verstehen, in denen es - beispielsweise im Zusammenhang mit einem besonderen arbeitsvertraglichen oder kollektivvertraglichen Kündigungs- oder Entlassungsschutz - um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses geht. Unter diese Zulässigkeitstatbestände fallen allerdings nicht betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, ASGG; diese unterliegen dem Absatz 3, Ziffer 2, des Paragraph 46, ASGG. Es muß sich um Streitigkeiten handeln, in denen der Fortbestand oder auch Nichtfortbestand (zB Klage des Arbeitgebers auf Feststellung, daß das [ein] Arbeitsverhältnis nicht aufrecht besteht) eines Arbeitsverhältnisses die zu lösende Haupt- oder wenigstens Vorfrage ist (Kuderna, ASGG2 282 f).
Im vorliegenden Verfahren war die mangelnde Berechtigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Entlassung schon im Berufungsverfahren nicht mehr strittig. Strittig ist nur mehr, ob der Beklagte zufolge behaupteten Betriebsüberganges gemäß § 3 Abs 1 AVRAG für die klagsgegenständlichen Ansprüche überhaupt passiv legitimiert ist. Es liegt daher kein Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor (§ 46 Abs 3 Z 1 erster Fall ASGG).Im vorliegenden Verfahren war die mangelnde Berechtigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Entlassung schon im Berufungsverfahren nicht mehr strittig. Strittig ist nur mehr, ob der Beklagte zufolge behaupteten Betriebsüberganges gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG für die klagsgegenständlichen Ansprüche überhaupt passiv legitimiert ist. Es liegt daher kein Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall ASGG).
Zufolge Entlassung wurde das Arbeitsverhältnis - unabhängig vom Vorliegen eines Entlassungsgrundes - jedenfalls mit sofortiger Wirkung beendet (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 617). Der Fortbestand (Nichtfortbestand) des Arbeitsverhältnisses ist daher ebenfalls nicht strittig, sodaß auch kein Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vorliegt bzw vorliegen kann (§ 46 Abs 3 Z 1 zweiter Fall ASGG). Es liegt vielmehr eine Streitigkeit darüber vor, ob die (spätere) Gemeinschuldnerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt noch Arbeitgeberin des Klägers war. Ein derartiger Streit fällt jedoch nicht unter § 46 Abs 3 Z 1 ASGG (vgl 9 ObA 271/97m, 9 ObA 263/97k, in denen bei Streitigkeiten, ob zwischen den Parteien überhaupt je ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, ein Fall des § 46 Abs 3 ASGG gleichfalls verneint wurde).Zufolge Entlassung wurde das Arbeitsverhältnis - unabhängig vom Vorliegen eines Entlassungsgrundes - jedenfalls mit sofortiger Wirkung beendet (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 617). Der Fortbestand (Nichtfortbestand) des Arbeitsverhältnisses ist daher ebenfalls nicht strittig, sodaß auch kein Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vorliegt bzw vorliegen kann (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall ASGG). Es liegt vielmehr eine Streitigkeit darüber vor, ob die (spätere) Gemeinschuldnerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt noch Arbeitgeberin des Klägers war. Ein derartiger Streit fällt jedoch nicht unter Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG vergleiche 9 ObA 271/97m, 9 ObA 263/97k, in denen bei Streitigkeiten, ob zwischen den Parteien überhaupt je ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG gleichfalls verneint wurde).
Die Unterlassung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision stellt sich sohin als offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 2/1; 9 ObA 104/95).Die Unterlassung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision stellt sich sohin als offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 2/1; 9 ObA 104/95).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der in § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff [300]).Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführung der in Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff [300]).