Begründung:
Auf das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis ist die DO.A anwendbar. Die Klägerin ist in die Gehaltsgruppe D I der DO.A eingestuft.Auf das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis ist die DO.A anwendbar. Die Klägerin ist in die Gehaltsgruppe D römisch eins der DO.A eingestuft.
Zu 8 Cga 190/02x des Erstgerichtes begehrte die Klägerin die Feststellung, dass in ihrem Dienstverhältnis „die Einreihung gemäß Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II (Punkt 3.1.) DO.A anzusetzen" sei. Ferner begehrte sie die sich aus der von ihr gewünschten Einstufung ergebende Gehaltsdifferenz für die Zeit von Juli 1999 bis 30. 6. 2002 von EUR 20.416,83.Zu 8 Cga 190/02x des Erstgerichtes begehrte die Klägerin die Feststellung, dass in ihrem Dienstverhältnis „die Einreihung gemäß Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch zwei (Punkt 3.1.) DO.A anzusetzen" sei. Ferner begehrte sie die sich aus der von ihr gewünschten Einstufung ergebende Gehaltsdifferenz für die Zeit von Juli 1999 bis 30. 6. 2002 von EUR 20.416,83.
Das Erstgericht hatte diesem Klagebegehren stattgegeben. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung ab, dass der Klägerin die geforderte Einstufung nicht zustehe. Die gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene außerordentliche Revision hat der Oberste Gerichtshof zu 9 ObA 134/03a zurückgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage erhob die Klägerin abermals ein mit dem im Vorprozess erhobenen Begehren im Wesentlichen identes Feststellungsbegehren. Ferner begehrte sie die aus der von ihr gewünschten Einstufung resultierende Gehaltsdifferenz für die Zeit von Oktober 2001 bis einschließlich September 2004 in der Höhe von EUR 22.141,01.
Es ist unstrittig, dass sich Tätigkeit und Funktion der Klägerin seit der ersten Entscheidung nicht geändert haben (S 103 in ON 10); die Klägerin brachte allerdings vor, dass „der rechtserzeugende Sachverhalt wesentlich erweitert" sei, weil das Klagebegehren nun auch auf die Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gestützt werde. Die Einstufungspraxis der Beklagten stimme mit der Rechtsauffassung der im Vorprozess entscheidenden Gerichte nicht überein, sodass die Entscheidung im Vorprozess letztlich auf eine eindeutige Diskriminierung der Klägerin hinauslaufe.
Auch im Vorprozess hat sich die Klägerin unter Hinweis auf die Einstufung „vieler Mitarbeiter" auf die Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen. Ihr nunmehr erhobenes Vorbringen geht aber über das im Vorprozess erstattete (und dort als nicht berechtigt erachtete) Vorbringen hinaus. Das im vorliegenden Verfahren erhobene Feststellungsbegehren und das Zahlungsbegehren im Umfang von EUR 5.567,01 sA - dies ist jener Teil des Zahlungsbegehrens, der bereits Gegenstand des Vorprozesses war - wurden bereits rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 18. 4. 2005 hat das Erstgericht das verbleibende Zahlungsbegehren abgewiesen. Es erachtete sich inhaltlich durch die rechtskräftige Vorentscheidung gebunden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich seit dem Vorverfahren nicht geändert. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die Revision zulässig sei.
Die Rechtsprechung bejahe die Bindung an präjudizielle Zivilentscheidungen ua dann, wenn der im Vorprozess als Hauptfrage entschiedene Anspruch nunmehr eine Vorfrage bilde. Für das Ausmaß der Bindung seien sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die diesen individualisierenden tragenden Entscheidungsgründe maßgeblich, was auch für anspruchsabweisende Entscheidungen gelte, bei denen die Bindung auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt beschränkt bleibe. Diese Bindungswirkung hindere nicht die Urteilsfällung, schließe jedoch die neuerlich Prüfung des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs bei der Entscheidung über ein neues, begrifflich aber unmittelbar mit dem Inhalt der rechtskräftigen Vorentscheidung zusammenhängendes Klagebegehren aus. Entscheidend sei, dass die Lösung der Vorfrage selbst zum Urteilsgegenstand werde, was etwa durch eine Entscheidung über einen Zwischenantrag auf Feststellung, aber auch - wie hier - durch die Entscheidung über ein Feststellungsbegehren der Fall sei. Wenngleich das noch offene Klagebegehren nur mehr auf die Leistung von Entgeltdifferenzen für Zeiträume gerichtet sei, die vom Vorverfahren nicht betroffen gewesen seien, sei die Frage der Einreihung der Klägerin daher auf Grund der im Vorprozess erfolgten Entscheidung über das Feststellungsbegehren, das in eine unbestimmte Zukunft gerichtet gewesen sei, rechtskräftig entschieden.
Dass die Klägerin ihr nunmehriges Klagebegehren auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes stütze, ändere daran nichts. Durch die Bindungswirkung werde - schon im Vorprozess mögliches - neues Vorbringen zu einem nicht geänderten Sachverhalt ausgeschlossen. Überdies sei das Vorbringen nicht neu, sondern - wenn auch nicht ausreichend - im Vorverfahren erstattet worden.
Die Bindungswirkung der rechtskräftigen Abweisung des Feststellungsbegehrens im Vorprozess stehe daher einer neuerlichen Prüfung der Ansprüche der Klägerin entgegen.