Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das unzweckmäßigerweise die mehreren Taten, deren die Angeklagten schuldig befunden wurden, samt den (nur bei einzelnen von ihnen) einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumständen (§ 260 Abs. 1 Z 1 StPO) jeweils in einem Urteilspunkt zusammenfaßt - wurden der am 25. Juni 1956 geborene Maschinenarbeiter Azis Aho A, ein libanesischer Gastarbeiter, und der am 22. Juni 1961 geborene beschäftigungslose Dieter B, ein österreichischer Staatsbürger, im Punkt I des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG und des (Finanz-)Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Dieter B weiters in den Punkten II und III des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 1 und 2, 3. und 4. Fall SuchtgiftG und im Punkt II (verfehlt nochmals) des (Finanz-)Vergehens nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt, weil sie zu I) am 13.9.1981 in Traiskirchen und Möllersdorf im einverständlichen Zusammenwirken vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in solchen Mengen, daß daraus eine Gefahr in größerer Ausdehnung für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, nach vorangegangener Verabredung zur Begehung von im § 12 SuchtgiftG genannten strafbaren Handlungen dadurch in Verkehr gesetzt hatten, daß Azis Aho A 3 Gramm Heroin, sohin eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, an Dieter B zwecks Weiterveräußerung übergab und dieser es nach Entnahme einer geringen Menge für den Eigenbedarf an Christian C, Helmut und Marina D, Erich E und Gerhard H weiterveräußerte; wobei es ihm (gemeint wohl: ihnen) darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen;Mit dem angefochtenen Urteil - das unzweckmäßigerweise die mehreren Taten, deren die Angeklagten schuldig befunden wurden, samt den (nur bei einzelnen von ihnen) einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumständen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) jeweils in einem Urteilspunkt zusammenfaßt - wurden der am 25. Juni 1956 geborene Maschinenarbeiter Azis Aho A, ein libanesischer Gastarbeiter, und der am 22. Juni 1961 geborene beschäftigungslose Dieter B, ein österreichischer Staatsbürger, im Punkt römisch eins des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG und des (Finanz-)Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG, Dieter B weiters in den Punkten römisch zwei und römisch drei des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 3 und 4, Fall SuchtgiftG und im Punkt römisch zwei (verfehlt nochmals) des (Finanz-)Vergehens nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt, weil sie zu römisch eins) am 13.9.1981 in Traiskirchen und Möllersdorf im einverständlichen Zusammenwirken vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in solchen Mengen, daß daraus eine Gefahr in größerer Ausdehnung für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, nach vorangegangener Verabredung zur Begehung von im Paragraph 12, SuchtgiftG genannten strafbaren Handlungen dadurch in Verkehr gesetzt hatten, daß Azis Aho A 3 Gramm Heroin, sohin eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, an Dieter B zwecks Weiterveräußerung übergab und dieser es nach Entnahme einer geringen Menge für den Eigenbedarf an Christian C, Helmut und Marina D, Erich E und Gerhard H weiterveräußerte; wobei es ihm (gemeint wohl: ihnen) darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen;
Dem Dieter B lastete das Gericht überdies an, daß er zu II)in der Zeit von Juni 1981 bis 10.9.1981 in Möllersdorf dem Helmut und der Marina D, dem Erich E, Christian C, Gerhard H, Karl I, Antonios A und der Ulla B Suchtgift, nämlich insgesamt 40 g Heroin, sohin eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, zu dessen Bezug sie nicht berechtigt waren, überlassen hatte, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen; und daß er weiters zu III)in der Zeit von 1977 bis 13.9.1981 unbefugt Suchtgift, nämlich eine unbekannte Menge Cannabisharz sowie ca 10 g Heroin, erworben und besessen hatte.Dem Dieter B lastete das Gericht überdies an, daß er zu römisch zwei)in der Zeit von Juni 1981 bis 10.9.1981 in Möllersdorf dem Helmut und der Marina D, dem Erich E, Christian C, Gerhard H, Karl römisch eins, Antonios A und der Ulla B Suchtgift, nämlich insgesamt 40 g Heroin, sohin eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, zu dessen Bezug sie nicht berechtigt waren, überlassen hatte, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen; und daß er weiters zu römisch drei)in der Zeit von 1977 bis 13.9.1981 unbefugt Suchtgift, nämlich eine unbekannte Menge Cannabisharz sowie ca 10 g Heroin, erworben und besessen hatte.
Die ihn betreffenden Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte A mit einer auf die Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Gegen den Strafausspruch richten sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz - die hinsichtlich beider Angeklagter die Verhängung einer einzigen, im Spruch zwar nur auf § 12 Abs. 4 SuchtgiftG und auf § 19 FinStrG, in den Entscheidungsgründen (S 340 d.A) aber auch auf § 38 Abs. 1 FinStrG gestützten Geldstrafe und die unrichtige Berechnung der Wertersatzstrafe als Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO geltend macht -Die ihn betreffenden Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte A mit einer auf die Ziffer 4, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Gegen den Strafausspruch richten sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz - die hinsichtlich beider Angeklagter die Verhängung einer einzigen, im Spruch zwar nur auf Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG und auf Paragraph 19, FinStrG, in den Entscheidungsgründen (S 340 d.A) aber auch auf Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG gestützten Geldstrafe und die unrichtige Berechnung der Wertersatzstrafe als Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO geltend macht -
und die Berufung des Angeklagten A, der eine Herabsetzung der über ihn verhängten Strafen und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht anstrebt.
Der Beschwerde des Angeklagten A kommt Berechtigung zu. Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, daß sowohl der (das Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG betreffende) Ausspruch, er habe mit (dem zu diesem Delikt gehörigen) Gefährdungsvorsatz gehandelt, als auch die (für die Qualifikation des Finanzvergehens nach § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG bedeutsame) Feststellung, er habe das geschmuggelte Suchtgift in der Absicht verhandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen, mangelhaft begründet sei. Denn es hat sich das Gericht - das sich im Urteilsspruch auf eine zwischen den Angeklagten getroffene Verabredung über einen sich künftig wiederholenden Suchtgiftverkauf berief - in den Entscheidungsgründen überhaupt nicht mit den (hier zusammengefaßt wiedergegebenen) Angaben des Angeklagten B auseinandergesetzt, er habe dem Angeklagten A keine Zusage betreffend eine Weiterveräußerung von Heroin (an Zwischenhändler oder einen größeren Personenkreis) und bezüglich weiterer - über die verfahrensgegenständlichen, von ihm für den Eigenverbrauch und die im Urteilsspruch namentlich bezeichneten Endverbraucher (S 330, 334 d. A) bestimmten 3 g Heroin hinausgehenden - Suchtgiftmengen gemacht und könne auch nicht angeben, ob A ihm nur einmal oder öfter 5 g Heroin liefern wollte (S 51, 95 ff und 316 d. A). Weiters wurden im Urteil - wworauf die Beschwerde gleichfalls zutreffend verweist - nicht jene Beweismittel angeführt, auf die das Gericht die (sowohl für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit als auch des Gefährdungsvorsatzes wesentliche) Feststellung gründet, der Angeklagte A habe über die entsprechenden Lieferanten verfügt, die ihm die 'für das Geschäft' benötigten Suchtgiftmengen bereitstellen konnten; letztlich wurde auch nicht begründet, worauf sich die auch insoweit mit der Verantwortung des Angeklagten B - er habe das Heroin vom Angeklagten A wegen des Ausfalles seines bisherigen Lieferanten für sich und seine (im Urteil ausdrücklich als Endverbraucher bezeichneten und namentlich angeführten fünf) Freunde gekauft (S 316, 330, 334 d.A) - in Widerspruch stehende Annahme stützt, er und B hätten zufolge der geplanten Weitergabe von jeweils größeren Mengen des Suchtgiftes nicht die Möglichkeit besessen, die Weiterverbreitung des Heroins zu kontrollieren (S 336 d.A).Der Beschwerde des Angeklagten A kommt Berechtigung zu. Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, daß sowohl der (das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG betreffende) Ausspruch, er habe mit (dem zu diesem Delikt gehörigen) Gefährdungsvorsatz gehandelt, als auch die (für die Qualifikation des Finanzvergehens nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG bedeutsame) Feststellung, er habe das geschmuggelte Suchtgift in der Absicht verhandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen, mangelhaft begründet sei. Denn es hat sich das Gericht - das sich im Urteilsspruch auf eine zwischen den Angeklagten getroffene Verabredung über einen sich künftig wiederholenden Suchtgiftverkauf berief - in den Entscheidungsgründen überhaupt nicht mit den (hier zusammengefaßt wiedergegebenen) Angaben des Angeklagten B auseinandergesetzt, er habe dem Angeklagten A keine Zusage betreffend eine Weiterveräußerung von Heroin (an Zwischenhändler oder einen größeren Personenkreis) und bezüglich weiterer - über die verfahrensgegenständlichen, von ihm für den Eigenverbrauch und die im Urteilsspruch namentlich bezeichneten Endverbraucher (S 330, 334 d. A) bestimmten 3 g Heroin hinausgehenden - Suchtgiftmengen gemacht und könne auch nicht angeben, ob A ihm nur einmal oder öfter 5 g Heroin liefern wollte (S 51, 95 ff und 316 d. A). Weiters wurden im Urteil - wworauf die Beschwerde gleichfalls zutreffend verweist - nicht jene Beweismittel angeführt, auf die das Gericht die (sowohl für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit als auch des Gefährdungsvorsatzes wesentliche) Feststellung gründet, der Angeklagte A habe über die entsprechenden Lieferanten verfügt, die ihm die 'für das Geschäft' benötigten Suchtgiftmengen bereitstellen konnten; letztlich wurde auch nicht begründet, worauf sich die auch insoweit mit der Verantwortung des Angeklagten B - er habe das Heroin vom Angeklagten A wegen des Ausfalles seines bisherigen Lieferanten für sich und seine (im Urteil ausdrücklich als Endverbraucher bezeichneten und namentlich angeführten fünf) Freunde gekauft (S 316, 330, 334 d.A) - in Widerspruch stehende Annahme stützt, er und B hätten zufolge der geplanten Weitergabe von jeweils größeren Mengen des Suchtgiftes nicht die Möglichkeit besessen, die Weiterverbreitung des Heroins zu kontrollieren (S 336 d.A).