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Rechtssatz RS0095540×

Rechtssatz RS0095540

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095540

Entscheidungsdatum

17.10.2012

Rechtssatz

Als "gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinne des Paragraph 217, Absatz eins, StGB ist - ungeachtet anderer Rechtsvorschriften (etwa Paragraph 66, Absatz 2, JN oder Paragraph 26, Absatz 2, BAO) - jener für ständig oder zumindest auf lange Dauer berechnete Aufenthalt anzusehen, der sich als bewußt und freiwillig gewählter Mittelpunkt des Lebens, der wirtschaftlichen Existenz und der sozialen (familiären oder familienähnlichen) Beziehungen einer der Unzucht in einem fremden Staat zugeführten oder hiefür angeworbenen Person darstellt. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Prostituierte den Aufenthaltsort in einem fremden Staat in relativ kurzen Zeitabständen bloß auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen (etwa wegen erhoffter besserer Verdienstmöglichkeiten in einem anderen Bordell) mehrmals wechselt. (11 Os 134/93 = EvBl 1994/30).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095540

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012

Dokumentnummer

JJR_19940407_OGH0002_0150OS00013_9400000_001