Rechtssatz RS0108644
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108644
Entscheidungsdatum
12.11.1997
Rechtssatz
Der Retentionsberechtigte ist wie ein Verwahrer zu behandeln; ihm steht mangels Vereinbarung Ersatz nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Hielt er die Gegenstände (hier: Pferde) zu Unrecht zurück, ist er Geschäftsführer gegen den Willen des anderen; Aufwandersatz steht ihm dann nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108644
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019
Dokumentnummer
JJR_19971112_OGH0002_0030OB00031_97Y0000_001