Rechtssatz RS0113727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113727
Entscheidungsdatum
07.05.2019
Rechtssatz
Erleidet der Geschädigte infolge eines mangels entsprechender Aufklärung durch den Arzt nicht durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigten Eingriffs einen Schaden, so beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn ihm bekannt ist, dass verschiedene Alternativen bestanden hätten, zwischen denen er hätte wählen können, wäre er über die mit jeder der Alternativen verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Über dieses Wissen wird ein Laie nicht verfügen; Klarheit wird daher regelmäßig erst ein Sachverständigengutachten schaffen, zu dessen Einholung der Geschädigte aber nicht verpflichtet ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 131/00v
Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 131/00v
- 10 Ob 1/03z
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 Ob 1/03z
Auch; Beisatz: Dazu ist es notwendig zu wissen, ob alternative Arten der Behandlung (hier etwa eine Eigenblutspende), in Frage gekommen wären und mit welchen Risikofaktoren bei den einzelnen von mehreren möglichen Behandlungen zu rechnen gewesen wäre. (T1)
- 3 Ob 222/03y
Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 222/03y
- 6 Ob 83/05g
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 83/05g
Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, wann die Klägerin von der rechtlichen Relevanz der unterlassenen Aufklärung erfahren hat. (T2)
- 4 Ob 144/11x
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 144/11x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung. (T3)
- 4 Ob 170/13y
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 170/13y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einholung eines Gutachtens betreffend einer Fensterkonstruktion. (T4)
- 3 Ob 9/14s
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 9/14s
Vgl
- 5 Ob 68/18p
Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 68/18p
Vgl auch
- 10 Ob 20/19t
Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 Ob 20/19t
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113727
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Dokumentnummer
JJR_20000523_OGH0002_0040OB00131_00V0000_001