Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, da dieses von den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zum Beginn der Verjährungsfrist nach § 1489 abgewichen ist. Die Revision ist auch im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, da dieses von den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zum Beginn der Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, abgewichen ist. Die Revision ist auch im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
Die - hier maßgebliche - dreijährige Frist des § 1489 Satz 1 ABGB
beginnt zu laufen, wenn dem Geschädigten der Schade und die Person
des Beschädigers bekannt geworden sind. Lehre und Rechtsprechung
legen diese Bestimmung dahin aus, dass die Verjährung beginnt, wenn
der Sachverhalt dem Geschädigten so weit bekannt ist, dass er mit
Aussicht auf Erfolg klagen kann (M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1489
Rz 3; Schwimann/Mader, ABGB2 § 1489 Rz 9; SZ 40/40; SZ 56/76; SZ
60/204 uva). Das bedingt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und -
bei verschuldensabhängiger Haftung - auch die Kenntnis der Umstände,
die das Verschulden begründen (SZ 56/76; SZ 64/23; 5 Ob 32/01v =
RIS-Justiz RS0034524 [T27]; 9 Ob 278/00y = RIS-Justiz RS0034524
[T29]; 7 Ob 93/02f = RIS-Justiz RS0034524 [T33]). Ist der Geschädigte
Laie und setzt die Kenntnis dieser Umstände Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat (HS 25.724 = KRES 6/125 = RdW 1995, 13 ua). Kommt demnach jemand durch einen ärztlichen Kunstfehler zu Schaden, so beginnt die Verjährungsfrist nicht, solange die Unkenntnis, dass es sich um einen Kunstfehler handelt, andauert, mögen auch der Schade und die Person des (möglichen) Ersatzpflichtigen an sich bekannt sein (KRES 9/2; KRES 9/7; 6 Ob 273/98k).
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 4 Ob 131/00v (RIS-Justiz RS0113727; siehe dazu auch Stärker, Wie lange können Behandlungsfehler gerichtlich geltend gemacht werden? ASoK 2001, 150) ausgeführt, dass für die Beurteilung des Beginns der Verjährungsfrist nichts Anderes gelten kann, wenn Schadensursache nicht ein ärztlicher Kunstfehler, sondern der - auch kunstgerechte - Eingriff des Arztes ist, dem mangels entsprechender Aufklärung über Gefahren und Folgen der Behandlung oder ihrer Unterlassung eine wirksame, rechtfertigende Einwilligung des Patienten fehlt (SZ 62/18; RdM 1994/28 je mwN). Auch in diesem Fall setzt der Beginn der Verjährung voraus, dass dem Geschädigten die Zusammenhänge bewusst sind, die er kennen muss, um mit Aussicht auf Erfolg klagen zu können. Dazu muss er wissen, dass bei seiner Entscheidung, sich einer von mehreren möglichen Behandlungen zu unterziehen, verschiedene Risikofaktoren zu berücksichtigen gewesen wären. Er muss daher wissen, auf welche Risiken er hätte Bedacht nehmen müssen und wie sie zu gewichten gewesen wären. Nicht einmal sein Wissen darum, dass verschiedene Alternativen bestanden hätten, reicht aus. Ebensowenig genügt es, wenn ihm zwar einzelne Risiken bekannt waren, er jedoch kein umfassendes Bild hatte, das ihn in die Lage versetzt hätte, die Risiken zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Über ein solch umfassendes Wissen wird ein Laie regelmäßig nicht verfügen; Klarheit wird daher auch in diesem Fall erst ein Sachverständigengutachten schaffen. Wohl trifft den Geschädigten eine Erkundigungspflicht, sodass er sich nicht passiv verhalten und es darauf ankommen lassen darf, dass die nach § 1489 ABGB erforderliche Kenntnis zufällig eines Tages an ihn herangetragen wird (M. Bydlinski in Rummel aaO § 1489 Rz 4; Schwimann/Mader aaO § 1489 Rz 20 mwN). Diese Erkundigungspflicht darf aber nicht überspannt werden. Sie geht in der Regel nicht so weit, dass der Geschädigte verpflichtet wäre, ein Sachverständigengutachten einzuholen (RIS-Justiz RS0034327 [T2]). Im vorliegenden Fall waren der Klägerin Schadenseintritt und Schädiger (samt Ursachenzusammenhang zwischen Blutkonservenverabreichung und Infektion) bereits spätestens ab 1995 bekannt. Soweit die Klagsforderung auf die Verabreichung von Blutkonserven gestützt wird, die von einem an Hepatitis C erkrankten Spender stammen, steht ihr zutreffenderweise der Verjährungseinwand entgegen.Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 4 Ob 131/00v (RIS-Justiz RS0113727; siehe dazu auch Stärker, Wie lange können Behandlungsfehler gerichtlich geltend gemacht werden? ASoK 2001, 150) ausgeführt, dass für die Beurteilung des Beginns der Verjährungsfrist nichts Anderes gelten kann, wenn Schadensursache nicht ein ärztlicher Kunstfehler, sondern der - auch kunstgerechte - Eingriff des Arztes ist, dem mangels entsprechender Aufklärung über Gefahren und Folgen der Behandlung oder ihrer Unterlassung eine wirksame, rechtfertigende Einwilligung des Patienten fehlt (SZ 62/18; RdM 1994/28 je mwN). Auch in diesem Fall setzt der Beginn der Verjährung voraus, dass dem Geschädigten die Zusammenhänge bewusst sind, die er kennen muss, um mit Aussicht auf Erfolg klagen zu können. Dazu muss er wissen, dass bei seiner Entscheidung, sich einer von mehreren möglichen Behandlungen zu unterziehen, verschiedene Risikofaktoren zu berücksichtigen gewesen wären. Er muss daher wissen, auf welche Risiken er hätte Bedacht nehmen müssen und wie sie zu gewichten gewesen wären. Nicht einmal sein Wissen darum, dass verschiedene Alternativen bestanden hätten, reicht aus. Ebensowenig genügt es, wenn ihm zwar einzelne Risiken bekannt waren, er jedoch kein umfassendes Bild hatte, das ihn in die Lage versetzt hätte, die Risiken zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Über ein solch umfassendes Wissen wird ein Laie regelmäßig nicht verfügen; Klarheit wird daher auch in diesem Fall erst ein Sachverständigengutachten schaffen. Wohl trifft den Geschädigten eine Erkundigungspflicht, sodass er sich nicht passiv verhalten und es darauf ankommen lassen darf, dass die nach Paragraph 1489, ABGB erforderliche Kenntnis zufällig eines Tages an ihn herangetragen wird (M. Bydlinski in Rummel aaO Paragraph 1489, Rz 4; Schwimann/Mader aaO Paragraph 1489, Rz 20 mwN). Diese Erkundigungspflicht darf aber nicht überspannt werden. Sie geht in der Regel nicht so weit, dass der Geschädigte verpflichtet wäre, ein Sachverständigengutachten einzuholen (RIS-Justiz RS0034327 [T2]). Im vorliegenden Fall waren der Klägerin Schadenseintritt und Schädiger (samt Ursachenzusammenhang zwischen Blutkonservenverabreichung und Infektion) bereits spätestens ab 1995 bekannt. Soweit die Klagsforderung auf die Verabreichung von Blutkonserven gestützt wird, die von einem an Hepatitis C erkrankten Spender stammen, steht ihr zutreffenderweise der Verjährungseinwand entgegen.
Anders verhält es sich in Bezug auf die behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, wann der Klägerin diesbezüglich die Zusammenhänge bewusst wurden, die sie kennen musste, um - gegründet auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht - mit Aussicht auf Erfolg klagen zu können. Dazu ist es notwendig zu wissen, ob alternative Arten der Behandlung, etwa auch eine Eigenblutspende, in Frage gekommen wären und mit welchen Risikofaktoren bei den einzelnen von mehreren möglichen Behandlungen zu rechnen gewesen wäre. Erst auf dieser Grundlage wäre es möglich gewesen, die Risiken zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Im vorliegenden Fall ist daher gar nicht bekannt, ob und worüber die Klägerin aufzuklären gewesen wäre, um für sie eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für eine mögliche Auswahl alternativer Behandlungsmethoden zu schaffen. Es kann auch nicht beurteilt werden, wann die Klägerin jene Informationen erhalten hat, die sie benötigte, um ihre auf eine mögliche Verletzung einer Aufklärungspflicht gegründeten Ansprüche mit Aussicht auf Erfolg geltend machen zu können. Insoweit erweist sich der Sachverhalt als ergänzungsbedürftig. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren entsprechend dem Klagsvorbringen herausstellen, dass die Klägerin die erforderliche Kenntnis über eine Verletzung der Aufklärungspflicht erst (frühestens) im Jahr 2000 erlangt hat, wäre der geltend gemachte Schadenersatzanspruch ohne weitere Bedachtnahme auf den Verjährungseinwand in der Sache zu prüfen.
Da somit für die rechtliche Beurteilung wesentliche Fragen ungeklärt blieben, waren die Urteile der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.