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Entscheidung 6 Ob 83/05g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob83/05g

Entscheidungsdatum

06.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria K*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L*****gesellschaft (K*****), *****, vertreten durch Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 65.400 EUR und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2004, GZ 4 R 226/04v-77, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. Juli 2004, GZ 20 Cg 91/02p-69, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Hält der Oberste Gerichtshof entgegen dem ihn nicht bindenden (RIS-Justiz RS0042544) Ausspruch des Berufungsgerichts den Rekurs gegen den aufhebenden Beschluss des Berufungsgerichts (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 519, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für nicht zulässig, kann sich die Zurückweisung des Rekurses auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Das Berufungsgericht begründete seinen Zulässigkeitsausspruch damit, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Zulässigkeit des Anscheinsbeweises einer Hepatits-C-Infektion durch Bluttransfusionen und zum Umfang einer Aufklärungspflicht über die Möglichkeit einer Bluttransfusion im Zusammenhang mit einer Operation fehle.

Ob nach den festgestellten Umständen ein Tatbestand vorliegt, der eine Verschiebung des Beweisthemas und der Beweislast im Sinn des sogenannten Anscheinsbeweises zulässt, ist zwar nach herrschender Ansicht (auch) eine (revisible) Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0022549; RS0022624; SZ 70/179; Fasching, ZPR2 Rz 897; Rechberger in Rechberger ZPO2 vor Paragraph 266, Rz 22). Der Lösung dieser Frage kommt allerdings im Hinblick auf die Vielzahl denkbarer Fälle keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu (2 Ob 173/98z; 3 Ob 293/00h; 7 Ob 262/04m ua). Dass die Vorinstanzen hier den Anscheinsbeweis hinsichtlich der Kausalität der Bluttransfusionen für die Erkrankung der Klägerin als sachgerecht ansahen, entspricht der ständigen, vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass von der Beweispflicht des Klägers hinsichtlich der Kausalität insbesondere der ärztlichen Behandlungsfehlern abzugehen ist, weil hier nicht dem Patienten, sondern dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und die Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen (6 Ob 3/98d mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0106890). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sind die Bluttransfusionen und die Verabreichung des Blutgerinnungspräparats im Februar 1983 im Hinblick auf den Ausbruch der Erkrankung im März 1983 mit der Inkubationszeit zu vereinbaren und in hohem Maß als Infektionsquelle anzusehen. Da die Verabreichung von Bluttransfusionen Anfang der 80er Jahre, als die Blutkonserven noch nicht auf den Erreger der Hepatitis C-Erkrankung untersucht werden konnten, mit einem entsprechenden Infektionsrisiko einhergingen und der Oberste Gerichtshof den Anscheinsbeweis auch schon im Fall einer Blutspende (in den 70er Jahren) für deren Kausalität für eine nachfolgende Hepatitis C-Erkrankung bejahte (6 Ob 145/03x), bedarf es keiner (nochmaligen) Klarstellung, dass in derartigen Fällen typische Geschehensabläufe vorliegen, die grundsätzlich für die Verschiebung von Beweisthema und Beweislast zugunsten des Geschädigten sprechen. Dass die Vorinstanzen den Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall als erbracht und einen Gegenbeweis als nicht erbracht angesehen haben, fällt in den Bereich der nichtrevisiblen Beweiswürdigung (1 Ob 168/98a; 2 Ob 173/98z ua). Zur ärztlichen Aufklärungspflicht liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor, die das Berufungsgericht richtig wiedergegeben hat. Eine verfehlte Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ist nicht zu erkennen. Zur Fortentwicklung dieser Rechtsprechung bietet der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass. Dass die Risken einer im Zusammenhang mit einer Operation notwendig gewordenen Bluttransfusion zu den Operationsrisken insgesamt zählen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dass über das typische Risiko einer Bluttransfusion aufzuklären ist, ergibt sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 123/99f, in der die Aufklärungspflicht (auch) bei Blutplasmaspenden ausdrücklich bejaht wurde. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausführlich den Umfang der Aufklärungspflicht in solchen Fällen dargestellt und ausgeführt, dass (im Gegensatz zu der von der Beklagten in ihrer Rekursbeantwortung vertretenen Ansicht) die Ärztehaftung bei Fehlen jeglicher Aufklärung auch dann zu bejahen ist, wenn nach dem Wissensstand zur fraglichen Zeit der Eingriff in die körperliche Integrität auch nur irgendein typisches Risiko (etwa das einer Hepatitis B-Infektion) angehaftet hat, selbst wenn damals noch nicht über das Hepatitis C-Risiko aufgeklärt hätte werden müssen.

Ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass der Sachverhalt in der von ihm dargelegten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen, ob eine Verfahrensergänzung notwendig ist, sofern die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht des Berufungsgerichts zutrifft. Zweck des Rekurses ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts (RIS-Justiz RS0042179). Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die bisherigen Ausführungen des Erstgerichts zur Frage, ob die Verabreichung von Blutkonserven medizinisch indiziert oder nicht unbedingt notwendig gewesen sei, nicht hinreichend präzise seien, lässt einen Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs über die Voraussetzungen der Haftung für einen Verstoß gegen die ärztlichen Aufklärungspflichten nicht erkennen. Dies gilt auch für die Frage, ob die Klägerin der lebensrettenden Tumoroperation und der Gabe von Blutkonserven zugestimmt hätte oder nur der lebensrettenden Tumoroperation, nicht aber der Gabe von Blutkonserven, es sei denn auch, diese Gabe wäre zur Erhaltung ihres Lebens erforderlich gewesen. Der in diesem Zusammenhang missverständlich formulierte Satz über eine Einwilligung der Klägerin zur medizinisch indizierten Bluttransfusion vermag am Auftrag des Berufungsgerichts an das Erstgericht, Umfang und Voraussetzungen der Zustimmung der Klägerin zur Bluttransfusion bei entsprechender Aufklärung zu erheben und präziser festzustellen, nichts zu ändern. Dem Berufungsgericht ist auch insofern kein Fehler unterlaufen, als es meint, dass aus der Tatsache, dass eine bestimmte medizinische Behandlung „vorsorglich" erfolgt sei, noch nicht der rechtliche Schluss zu ziehen sei, diese Maßnahme sei wegen allfälliger Risken ein „Kunstfehler" gewesen. Ebensowenig bedeutet die Feststellung des Erstgerichts, dass die Nachblutung eine mögliche Komplikation einer Darmoperation sei, nicht zwingend, dass aufgrund der Art der tatsächlich durchzuführenden Operation nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zur Zeit der Operation im Jahr 1983 mit einer solchen, eine Bluttransfusion indizierenden Blutung als typisches Risiko gerechnet hätte werden müssen. Zur Frage, ob alternative Behandlungsmethoden (Eigenblutgabe) in Betracht gekommen wäre, trug das Berufungsgericht ohnehin Ergänzungen auf, sodass die Rüge der Klägerin, die Vorinstanzen hätten ihr diesbezügliches Vorbringen unbeachtet gelassen, unberechtigt ist.

Im Rechtsmittel wird auch kein Abweichen des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Verjährung von Schadenersatzforderungen aufgrund der Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten aufgezeigt. Ob rechtliche Schlüsse auf das Vorliegen von Schadenersatzansprüchen und deren Verfolgung gezogen werden müssen, gehört nicht zum Tatsachenbereich, dessen Kenntnis für die erfolgreiche Einklagung von Schadenersatzansprüchen erforderlich ist und durch die gemäß Paragraph 1489, ABGB der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ausgelöst wird (SZ 60/204). Es genügt die objektive Möglichkeit der Klageeinbringung (RIS-Justiz RS0034366). Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass es nicht darauf ankommt, wann die Klägerin von der rechtlichen Relevanz der unterlassenen Aufklärung erfahren hat, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Wann dem Geschädigten der Sachverhalt, der den Grund des Entschädigungsanspruchs darstellt, soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen hätte können, hängt ebenso von den Umständen des Einzelfalls ab wie die Frage der Erkundungspflicht des Geschädigten zur Erforschung dieses Sachverhalts (SZ 69/251; 5 Ob 2101/96y; 9 Ob 76/00t; 5 Ob 32/01v ua). Das Berufungsgericht hat sich um Übrigen an den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zur Frage des Verjährungsbeginns in der Entscheidung 10 Ob 1/03z orientiert, der ein vergleichbarer Fall zugrundelag (behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht über die Risken einer im Jahr 1989 durchgeführten Bluttransfusion in einer 2001 eingebrachten Schadenersatzklage einer seit Jahren an Hepatitis C leidenden Klägerin). Es ist daher auch bezüglich der Verjährungsfrage keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zu erkennen.

Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die Rekursbeantwortung enthält keine Ausführungen zur Unzulässigkeit des Rekurses und war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig.

Anmerkung

E78794 6Ob83.05g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00083.05G.1006.000

Dokumentnummer

JJT_20051006_OGH0002_0060OB00083_05G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022549 Rechtssatz 08.07.1970Zivilrecht
Die Frage der Tragfähigkeit des Anscheinsbeweises ist an und für sich eine Frage der Beweiswürdigung; dies gilt aber nicht für die weitere Frage, ob eine ernstliche andere Möglichkeit hervorgekommen ist, die für den Geschehensablauf in Betracht zu ziehen is …
RS0022624 Rechtssatz 04.12.1980Zivilrecht
Ob ein prima - facie - Beweis überhaupt zulässig ist, ob es sich also um einen Tatbestand mit typischem Geschehensablauf handelt, der eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast ermöglicht, ist eine Frage der Beweislast und damit eine Frage der rechtli …
RS0026340 Rechtssatz 21.09.1989Zivilrecht
Die ärztliche Aufklärungspflicht ist bei Vorliegen einer typischen Gefahr verschärft. Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößt …
RS0034366 Rechtssatz 03.02.1960Zivilrecht
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des § 1489 ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar …
RS0034374 Rechtssatz 17.06.1959Zivilrecht
Die Verjährungsfrist wird durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt.
RS0034524 Rechtssatz 07.03.1956Zivilrecht
Die Kenntnis des Sachverhaltes, der den Grund des Entschädigungsanspruches darstellt, beginnt erst, wenn dem Beschädigten der Sachverhalt soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können.
RS0040196 Rechtssatz 24.03.1983Zivilrecht
1. Zur Frage des prima - facie - Beweises sind nur die Grundsätze revisibel, nicht aber die Frage, ob ein typischer Geschehensablauf für den Kläger spricht (EvBl 1978/206 ua; anderer Meinung Fasching III 236 f, RZ 1979/24 ua) oder die Frage, ob ein anderer …
RS0040266 Rechtssatz 25.01.1984Zivilrecht
Der Anscheinsbeweis beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist.
RS0040272 Rechtssatz 28.01.1993Zivilrecht
Der Anscheinsbeweis wird dadurch entkräftet, dass Tatsachen bewiesen werden, aus denen die konkrete Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs erschlossen werden kann. Das bloße Aufzählen anderer abstrakter Möglichkeiten reicht nicht aus.
RS0042179 Rechtssatz 19.12.1958Zivilrecht
Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten.
RS0106890 Rechtssatz 18.12.1996Zivilrecht
Von dem Grundsatz, dass die Beweislastumkehr das Verschulden betrifft, der Beweis der Kausalität jedoch weiterhin dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste Gerichtshof zwar bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen (SZ 63/90; JBl 1992, 522), weil hier wegen …
RS0113727 Rechtssatz 23.05.2000Zivilrecht
Erleidet der Geschädigte infolge eines mangels entsprechender Aufklärung durch den Arzt nicht durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigten Eingriffs einen Schaden, so beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn ihm bekannt ist, dass verschied …