Rechtssatz RS0115652
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115652
Entscheidungsdatum
13.09.2001
Rechtssatz
Kommt es zu einer Inventarisierung des Nachlasses, so ist darin auch der Gesellschaftsanteil des Erblassers aufzunehmen. Die Informationspflichten und Duldungspflichten der Gesellschaft beziehungsweise der Gesellschafter gegenüber den Inventarsbeamten sind nicht etwa von mitgliedschaftlichen Informationsrechten oder Kontrollrechten des Erblassers abhängig, sondern haben eine eigenständige verfahrensrechtliche Grundlage. Zur Vorlage der für die Inventarisierung erforderlichen Unterlagen stehen Zwangsmittel nach § 19 AußStrG zur Verfügung.Kommt es zu einer Inventarisierung des Nachlasses, so ist darin auch der Gesellschaftsanteil des Erblassers aufzunehmen. Die Informationspflichten und Duldungspflichten der Gesellschaft beziehungsweise der Gesellschafter gegenüber den Inventarsbeamten sind nicht etwa von mitgliedschaftlichen Informationsrechten oder Kontrollrechten des Erblassers abhängig, sondern haben eine eigenständige verfahrensrechtliche Grundlage. Zur Vorlage der für die Inventarisierung erforderlichen Unterlagen stehen Zwangsmittel nach Paragraph 19, AußStrG zur Verfügung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115652
Dokumentnummer
JJR_20010913_OGH0002_0080OB00298_00G0000_005