Rechtssatz RS0122375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122375
Entscheidungsdatum
07.08.2007
Rechtssatz
Ein bei einer Auktion auf einer Internetplattform zustande gekommener Kaufvertrag ist kein Glücksvertrag, er ist daher gemäß § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtbar.Ein bei einer Auktion auf einer Internetplattform zustande gekommener Kaufvertrag ist kein Glücksvertrag, er ist daher gemäß Paragraph 934, ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtbar.
Schlagworte
Internetauktion, Online-Auktion, Versteigerung, laesio enormis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122375
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20070807_OGH0002_0040OB00135_07T0000_002