Rechtssatz RS0126620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126620
Entscheidungsdatum
03.09.2024
Rechtssatz
Bei wirtschaftlich unvertretbaren Investitions- und Risikogeschäften tritt der strafrechtlich relevante Schaden im Zeitpunkt des Geldabflusses aus der Sphäre des Machtgebers ein, womit (bei auch darauf gerichtetem Vorsatz) die Untreue vollendet ist. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit von Kreditvergaben hängt von der nach der Bonität des Schuldners zu beurteilenden Einbringlichkeit des Rückzahlungsanspruchs im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung ab, für sonstige Investitions- und Risikogeschäfte ist insoweit in erster Linie das – vom Machthaber auf der Basis der einschlägigen Normen (vor allem § 27 Abs 1 und § 39 Abs 1 BWG) zu garantierende – Vorhandensein eines angemessenen Risikoausgleichs und ausreichender Sicherheiten maßgebend.Bei wirtschaftlich unvertretbaren Investitions- und Risikogeschäften tritt der strafrechtlich relevante Schaden im Zeitpunkt des Geldabflusses aus der Sphäre des Machtgebers ein, womit (bei auch darauf gerichtetem Vorsatz) die Untreue vollendet ist. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit von Kreditvergaben hängt von der nach der Bonität des Schuldners zu beurteilenden Einbringlichkeit des Rückzahlungsanspruchs im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung ab, für sonstige Investitions- und Risikogeschäfte ist insoweit in erster Linie das – vom Machthaber auf der Basis der einschlägigen Normen (vor allem Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 39, Absatz eins, BWG) zu garantierende – Vorhandensein eines angemessenen Risikoausgleichs und ausreichender Sicherheiten maßgebend.
Entscheidungstexte
- 14 Os 143/09z
Entscheidungstext OGH 23.12.2010 14 Os 143/09z
- 14 Os 79/12t
Entscheidungstext OGH 05.03.2013 14 Os 79/12t
Vgl auch
- 15 Os 1/13f
Entscheidungstext OGH 22.05.2013 15 Os 1/13f
Auch
- 14 Os 115/16t
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 14 Os 115/16t
Auch
- 11 Os 7/17i
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 11 Os 7/17i
Auch; Beisatz: Die wirtschaftlich unvertretbare Einräumung einer Bankgarantie bedeutet noch keinen effektiven Vermögensabfluss. (T1)
- 13 Os 55/17p
Entscheidungstext OGH 11.10.2017 13 Os 55/17p
Auch; Beisatz: Da der Kreditvertrag seit dem Inkrafttreten des DaKRÄG BGBl I 2010/28 (nicht mehr als Realvertrag, sondern) als Konsensualvertrag konzipiert ist, entsteht die Verbindlichkeit auch bei solchen Verträgen nunmehr schon im Abschlusszeitpunkt. (T2)
- 12 Os 86/17i
Entscheidungstext OGH 04.03.2018 12 Os 86/17i
Beis wie T2
- 12 Os 34/18v
Entscheidungstext OGH 12.09.2019 12 Os 34/18v
Vgl
- 14 Os 130/23h
Entscheidungstext OGH 03.09.2024 14 Os 130/23h
vgl; Beisatz: Hier: Beauftragung einer Bankgarantie zugunsten eines zahlungsunfähigen Unternehmens durch den Geschäftsführer einer GmbH. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126620
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20101223_OGH0002_0140OS00143_09Z0000_001