RS0104520
Rechtssatz
16.01.1996Zivilrecht
Das CMR gilt nach Maßgabe des § 439a HGB für entgeltliche Güterbeförderungen, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der Ablieferung des Gutes im Inland liegen, doch reglementiert § 439a HGB nur die dort genannten Beförderungsverträge, nicht aber jene, …