RS0053988
Rechtssatz
25.04.1990Zivilrecht
Der BMBT (jetzt: BMW) ist nach dem BMG nicht nur berufen, in Angelegenheiten des Straßenbaues Vereinbarungen zu schließen, seine Vertretungsmacht umfaßt auch die Auflösung einer Vereinbarung bzw die Regelung der Folgen, die sich daraus ergeben, daß der Bund …