RS0007840
Rechtssatz
1950 – zuletzt 06.07.1965Zivilrecht
Wenn einem Dritten, der sich im Besitz einer Sache befindet, die seiner Behauptung nach nicht in den Nachlaß gehört, diese vom Abhandlungsgericht abgenommen und dem Erben, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen worden war, übergeben wurd …