RS0008087
Rechtssatz
08.01.1985Zivilrecht
Durch das Verbot des § 129 AußStrG werden Recht und Pflicht des Verlassenschaftskurators, für die Verlassenschaft, die er vertritt, als Erbin Erbserklärungen zu einem anderen Nachlaß anzugeben, nicht berührt. Diese Bestimmung stellt nur klar, daß der Verlas …