RS0118553
Rechtssatz
2004 – zuletzt 27.01.2026Zivilrecht
Nicht der Verzug mit laufenden Bestandzinsen (Benützungsentgelten) an sich, sondern nur jener qualifizierte Verzug in der Erfüllung bevorrechteter Forderungen, der dazu führt, dass der Ausgleich nicht bestätigt wird, ermöglicht eine Fortsetzung des Räumungs …