RS0077762
Rechtssatz
23.04.1985Zivilrecht
Da das UrhG das Rückrufsrecht nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Werknutzungspflicht fehlt, der Urheber vielmehr gegebenenfalls sowohl das Rückrufsrecht als auch Rechte aus einer Verletzung der Werknutzungspflicht geltend machen kann, schließt § 7 …