RS0076981
Rechtssatz
13.12.1988Zivilrecht
Eine am Zweck der gesetzlichen Regelung orientierte, objektivteleologische Auslegung des § 59 a UrhG führt zu dem Ergebnis, daß das Erfordernis einer "ausländischen" Rundfunksendung nicht schon dann erfüllt sein kann, wenn der die Signale ausstrahlende Send …