RS0008051
Rechtssatz
27.06.1985Zivilrecht
Mit der Fortführung der Abhandlung ist in Analogie zu § 127 Abs 1 AußStrG entsprechend innezuhalten, wenn eine unter den beiden gesetzlichen Erben vorzunehmenden Erbteilung nicht sinnvoll erfolgen kann, weil noch der Streit zu klären ist, ob die in einer le …