RS0063631
Rechtssatz
1990 – zuletzt 29.03.1993
Die Bestimmung des § 54 Abs 1 KartG, wonach sich die Kartellmitglieder vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen müssen, ist erst anzuwenden, wenn feststeht, daß ein Kartell v …