RS0061330
Rechtssatz
23.11.1982Zivilrecht
Der Umstand, daß gemäß § 39 Abs 3 GewO in jenen Fällen, in denen ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen ist, da Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen muß, der sich im Betrieb "entsprechend betätigt", hindert keinesfalls eine Beurl …