RS0060761
Rechtssatz
26.09.1989Zivilrecht
Nur aus § 77 Abs 2 GewO, der bestimmt, wie Belästigungen der Nachbarn durch eine Betriebsanlage zu beurteilen sind, wurde das Gebot, daß dabei auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind, durch die Gewerberec …