RS0107121
Rechtssatz
01.10.1996Zivilrecht
§ 2 Verordnung BGBl 1996/13 ermächtigt den Kontaktlinsenoptiker nicht, selbst das Auge seines Kunden daraufhin zu untersuchen, ob eine Krankheit oder ein Zustand vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschlössen; diese Untersuchung bleibt dem Arzt v …