RS0123124
Rechtssatz
zuletzt 17.04.2013Zivilrecht
§ 4 BPrBG ist dahin auszulegen, dass dann, wenn vom Bundesgremium eine Internetseite unterhalten wird, die Veröffentlichung im Internet stets dort zu erfolgen hat, weil anders die angestrebte Transparenz des verbindlichen Buchpreises nicht hergestellt werde …