RS0030602
Rechtssatz
21.10.1976Zivilrecht
Keine grobe Fahrlässigkeit des Bürgermeisters einer Ortsgemeinde, der sich nach der Meldung, daß die Verbotstafeln im Sinne des § 52 lit a Z 9 StVO bei einer Brücke nicht mehr vorhanden seien, nicht bloß darauf beschränkt, neue Verbotstafeln zu bestellen, s …