RS0052574
Rechtssatz
1990 – zuletzt 11.02.2002Zivilrecht
Ein Arbeitnehmer, der mit dem Urlaubsengelt nicht zufrieden ist, hat nur einen klagbaren Anspruch gegen die BUAK, kann aber nicht seinen (ehemaligen) Arbeitgeber auf Entrichtung der ihm angeblich gebührenden Zuschläge klagen. Ein Vorgehen gegen den Arbeitge …