RS0121532
Rechtssatz
2006 – zuletzt 27.03.2007Zivilrecht
Das Gemeinschaftsrecht geht davon aus, dass nationale Vorschriften, wonach die Bankenaufsicht allein im öffentlichen Interesse ausgeübt werde, unbedenklich seien, also den Einlegern kein Recht auf Ausübung der Bankenaufsicht auch in ihrem Interesse zukomme, …