RS0052863
Rechtssatz
zuletzt 28.06.1994Zivilrecht
§ 1 Art IX Abs 6 FeiertagsruheG enthält ein selbständiges allgemein verbindliches Gebot, in den Stunden, während welcher die Sonntagsarbeit für den Handelsbetrieb nicht gestattet ist, die Geschäftsräumlichkeiten geschlossen zu halten, das ohne Rücksicht auf …