RS0114065
Rechtssatz
2000 – zuletzt 08.02.2008
Der Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 2 des DSt 1990 ist kein Beschluss, mit dem das Disziplinarverfahren anhängig gemacht wird, sondern der Beschluss, dass Grund zur Disziplinarverhandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt, das Disziplinarverfahren daher …