RS0056368
Rechtssatz
01.07.1969Zivilrecht
Bei Prüfung der Frage, ob das Vormundschaftsgericht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines Verlobten zur Eheschließung ersetzen soll, ist vom sittlichen Zweck und Wesen der Ehe auszugehen. Auf den Umstand, daß sich die Väter der Brautleute über da …