RS0029895
Rechtssatz
1982 – zuletzt 25.07.2000Zivilrecht
Der Betrieb einer Autodromanlage ist kein "gefährlicher Betrieb", weil keine Gefahrenquelle vorliegt, die den von den Haftpflichtgesetzen, insbesondere vom EKHG, ausdrücklich erfaßten entspricht.