RS0059164
Rechtssatz
1994 – zuletzt 22.10.1998Zivilrecht
Zu verständigen ist jede, sei es als Rechtsträger oder auch nur in ihrer Beziehung zu einem solchen, in das Firmenbuch eingetragene Person, die aus ihrer Eintragung eine Rechtsstellung ableitet, wenn das Firmenbuchgericht von Amts wegen oder auf Antrag eine …