RS0046089
Rechtssatz
1965 – zuletzt 12.02.1986Zivilrecht
Es kommt nicht darauf an, ob bei dem Kind oder Jugendlichen im Zeitpunkt, im dem das Verfahren bei Gericht anhängig wird, ein Erziehungsnotstand vorliegt, er ist vielmehr zu prüfen, ob ein Erziehungsnotstand in dem Zeitpunkt vorliegt, in dem der JGH Wien mi …