RS0130875
Rechtssatz
07.07.2016Zivilrecht
Auch für Feststellungen nach § 28 Abs 2 KartG ist ein rechtliches Interesse erforderlich. Der Zweck der Feststellungsbefugnisse des Kartellgerichts in § 28 Abs 2 KartG liegt darin, betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, vorweg abzuklären, ob ein …