RS0130861
Rechtssatz
06.07.2016Zivilrecht
Der Grad der Zumutbarkeit ist bei der Kündigung nach § 27i Abs 1 Z 3 KSchG stark angehoben, weil man es als Normzweck erachtet, auch dementen, depressiven, verwirrten oder an starken Schmerzen leidenden Bewohnern den Platz zu erhalten, und zwar selbst dann, …