RS0031354
Rechtssatz
zuletzt 18.12.1956Zivilrecht
Eine Entlassung, die erst drei Tage nach jenem Ereignis, das die Entlassung begründen soll, ausgesprochen wird, kann, muß aber nicht verspätet sein; es kommt hier darauf an, inwieweit ein angemessener Aufschub zumutbar erscheint.