RS0111313
Rechtssatz
09.12.1998Strafrecht
Ungeachtet dessen, daß ein Gesinnungstäter die wiederholten Befehlsverweigerungen aus dem selben Motiv begeht, handelt es sich um die Aufeinanderfolge mehrerer gleichartiger, zeitlich getrennter Taten, denen jeweils die Erteilung eines Befehles und dessen a …