RS0072652
Rechtssatz
1961 – zuletzt 27.02.2004Strafrecht
Aus den Bestimmungen der §§ 13 Abs 2 und 16 Abs 3 RichterdisziplinarG ergibt sich zwingend, daß Fakten, die weder Gegenstand eines Anschuldigungspunktes im Verweisungsbeschluß noch Gegenstand einer Ausdehnung der Anklage waren, nicht Gegenstand des Dienstst …