RS0089757
Rechtssatz
1958 – zuletzt 16.09.2008Strafrecht
Bei den "eigenhändigen" Delikten, das sind solche, bei denen die Ausführungshandlung selbst nur persönlich vorgenommen werden kann, haftet der Mitwirkende, der nur eine Teilhandlung des Deliktes setzt, wie etwa beim Verbrechen der Notzucht nach dem § 125 St …