RS0135468
Rechtssatz
30.04.2025Zivilrecht
Auf den Rekurs und den Revisionsrekurs nach § 30a ÜbG sind bereits hinsichtlich Einbringung und Prüfung der Rechtzeitigkeit (sinngemäß) die Vorschriften des Außerstreitgesetzes und nicht jene des AVG anzuwenden, sodass die Rekursfrist nach § 46 AußStrG (iVm …