RS0018231
Rechtssatz
25.04.1990Zivilrecht
Es steht dem Verkäufer auch nicht zu, von sich aus irgendein Geschäft, das der Käufer mit einem Dritten geschlossen hat, als Deckungskauf zu bezeichnen und zu verlangen, daß dieses Geschäft der Schadensberechnung zugrunde gelegt werde. Um so weniger kann de …